OGH
27.09.1988
4Ob80/88
ABGB §1330 BII;
UWG §7 C;
Daß eine bewertende Äußerung allgemein gefaßt ist, bedeutet nicht, daß ihr der Tatsacheninhalt fehlte; in einem solchen Fall ist nur der Nachweis der Wahrheit schwerer, und zwar umso schwerer, je allgemeiner die Äußerung ist.
TE OGH 1988/09/27 4 Ob 80/88
Veröff: MR 1989,64
RS0031800