Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

4Ob80/88

Norm

ABGB §1330 BII;

UWG §7 C;

Rechtssatz

Daß eine bewertende Äußerung allgemein gefaßt ist, bedeutet nicht, daß ihr der Tatsacheninhalt fehlte; in einem solchen Fall ist nur der Nachweis der Wahrheit schwerer, und zwar umso schwerer, je allgemeiner die Äußerung ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/09/27 4 Ob 80/88

Veröff: MR 1989,64

Rechtssatznummer

RS0031800