Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

4Ob63/88; 4Ob78/88

Norm

UWG §2 D8;

Rechtssatz

Bei der Ankündigung eines "Freihandverkaufes" wird das Publikum annehmen, daß der Freihandverkäufer bemüht ist, während des für seine Aktion vorgesehenen Zeitraums möglichst alle lagernden Waren loszuschlagen, um seine (oder anderer Gläubiger) Forderungen zu befriedigen, und daher seine Preise stärker senkt als bei einem "normalen" Verkauf. Ob diese Vorstellung auch für Freihandverkäufe zutrifft, die etwa ein Handelsmäkler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person mit Waren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, vornimmt vergleiche Paragraph 1221, BGB; Paragraph 373, Absatz 3, HGB), ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Ankündigung dann ohne Bedeutung, wenn nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" abgeschlossen werden. - "Freihandverkauf I"

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/09/27 4 Ob 63/88

TE OGH 1988/09/27 4 Ob 78/88

Beisatz: Freihandverkauf römisch II (T1)

Rechtssatznummer

RS0078571