OGH
27.09.1988
4Ob63/88; 4Ob78/88
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
UWG §2 D8;
Wird ein "Freihandverkauf" angekündigt, bei dem nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" im Rahmen des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 abgeschlossen werden, liegt eine Täuschung im Sinne des Paragraph 2, UWG vor; die von dieser Werbung angesprochenen Verkehrskreise mußten sie - zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil - dahin verstehen, daß hier besondere Verkäufe stattfänden, die der Verwertung von Waren zur Befriedigung irgendwelcher Forderungen dienen; damit wurde die Assoziation zu Abverkäufen erweckt, wie sie etwa ein Frachtführer oder Spediteur zur Realisierung seiner gesetzlichen Pfandrechte oder aber ein Masseverwalter zwecks Versilberung der Masse vornimmt. - "Freihandverkauf I".
TE OGH 1988/09/27 4 Ob 63/88
TE OGH 1988/09/27 4 Ob 78/88
Beisatz: Freihandverkauf römisch II (T1)
RS0060778