Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078508

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

4Ob54/88; 4Ob103/92; 4Ob4/96; 4Ob2345/96y; 4Ob111/99y; 8ObA346/99m; 4Ob112/00z; 4Ob256/01b; 4Ob10/02b; 4Ob81/12h; 4Ob1/13w; 4Ob42/14a; 4Ob78/17z; 4Ob85/17d

Norm

UWG §1 D3f

Rechtssatz

Das Eindringen in den Kundenkreis der Konkurrenten gehört zum Wesen des Wettbewerbs; niemand hat Anspruch auf die Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-09-27 4 Ob 54/88

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 103/92

Auch; Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = ÖBl 1993,13 = WBl 1993,163

TE OGH 1996-01-16 4 Ob 4/96

Vgl auch; Beisatz: Dass eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. Gleiches gilt beim Verteilen von Reklamematerial auch dann, wenn die Geschäfte des Werbenden und des Konkurrenzunternehmens in unmittelbarer Nähe liegen. Dass die Reklamezettel des Werbenden auch in der Nähe des Geschäfts eines Konkurrenten und damit an dessen Kunden verteilt werden, liegt dann in der räumlichen Nähe der Geschäfte und sagt für sich allein nichts darüber aus, dass die Werbemaßnahme in der Absicht gesetzt wurde, gerade in den Kundenkreis des unmittelbar benachbarten Konkurrenten einzudringen und diesen zu behindern. Denn bei einer derartigen räumlichen Nähe sind die Kunden des Konkurrenten auch potentielle Kunden des Werbenden. (T1)

TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2345/96y

Vgl auch; Beisatz: Ein Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers durch Einsatz ehemaliger Dienstnehmer dieses Mitbewerbers, die der Werbende nicht mit unlauteren Mitteln abgeworben hat und die die Kunden auch nicht mit unlauteren Mitteln zu gewinnen versuchen, ist nicht wettbewerbswidrig. Das gilt ungeachtet dessen, dass zwischen Reisebüromitarbeitern und (zufriedenen) Kunden ein Vertrauensverhältnis entsteht, das Kunden veranlassen wird, ihrem(r) Betreuer(in) die Treue zu halten. (T2)

TE OGH 1999-06-01 4 Ob 111/99y

Auch

TE OGH 2000-03-30 8 ObA 346/99m

Beisatz: Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. Gleiches gilt für die Auswertung der dem Erstbeklagten bekannten Vertragsbedingungen, sofern er sich deren Kenntnisse nicht mit unlauteren Mitteln, wie durch Mitnahme von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen zur späteren Verwendung im Konkurrenzunternehmen, verschafft hat. (T3)

TE OGH 2000-05-03 4 Ob 112/00z

nur: Niemand hat Anspruch auf die Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen. (T4)

TE OGH 2001-11-13 4 Ob 256/01b

TE OGH 2002-04-09 4 Ob 10/02b

Vgl auch; Beisatz: Erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Kunden während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht. (T5)

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 81/12h

TE OGH 2013-02-12 4 Ob 1/13w

Vgl; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T6); Veröff: SZ 2013/16

TE OGH 2014-05-20 4 Ob 42/14a

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T7)

Bem: Siehe auch RS0129481 (T8); Veröff: SZ 2014/52

TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z

Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2017-09-26 4 Ob 85/17d

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078508