OGH
RS0084194
25.04.2023
10ObS204/88; 10ObS261/88; 10ObS87/16s; 10ObS78/17v; 10ObS57/18g; 10ObS65/18h; 10ObS14/22i; 10Obs28/23z
ASVG §183 Abs1
BPGG §9 Abs4
BSVG §148h Abs1
Entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand des Versicherten seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert hat.
TE OGH 1988-09-20 10 ObS 204/88
TE OGH 1988-10-11 10 ObS 261/88
TE OGH 2016-07-19 10 ObS 87/16s
Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5‑10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T1)
TE OGH 2017-09-13 10 ObS 78/17v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T2)
TE OGH 2018-09-13 10 ObS 57/18g
Beisatz: Ob eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ im Sinn des Paragraph 148 h, Absatz eins, Satz 2 BSVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Aufgabe des Sachverständigen ist es lediglich darzutun, in welcher Hinsicht sich der seinerzeit erhobene Befund geändert hat und ob und in welchem Ausmaß sich daraus eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. (T3)
TE OGH 2018-10-23 10 ObS 65/18h
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T4)
TE OGH 2022-07-28 10 ObS 14/22i
Vgl; Beis nur wie T1
TE OGH 2023-04-25 10 Obs 28/23z
vgl; Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084194