Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084194

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

10ObS204/88; 10ObS261/88; 10ObS87/16s; 10ObS78/17v; 10ObS57/18g; 10ObS65/18h; 10ObS14/22i; 10Obs28/23z

Norm

ASVG §183 Abs1

BPGG §9 Abs4

BSVG §148h Abs1

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand des Versicherten seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-09-20 10 ObS 204/88

TE OGH 1988-10-11 10 ObS 261/88

TE OGH 2016-07-19 10 ObS 87/16s

Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5‑10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T1)

TE OGH 2017-09-13 10 ObS 78/17v

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T2)

TE OGH 2018-09-13 10 ObS 57/18g

Beisatz: Ob eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ im Sinn des Paragraph 148 h, Absatz eins, Satz 2 BSVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Aufgabe des Sachverständigen ist es lediglich darzutun, in welcher Hinsicht sich der seinerzeit erhobene Befund geändert hat und ob und in welchem Ausmaß sich daraus eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. (T3)

TE OGH 2018-10-23 10 ObS 65/18h

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T4)

TE OGH 2022-07-28 10 ObS 14/22i

Vgl; Beis nur wie T1

TE OGH 2023-04-25 10 Obs 28/23z

vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084194