OGH
13.09.1988
4Ob67/88; 4Ob42/90; 4Ob23/03s
UWG §1 D1b;
Ein zu Werbezwecken vorgenommener Vergleich verstößt demnach immer dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn er unwahr ist (und nicht ohnehin einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG bildet); das gilt insbesondere auch für solche Vergleiche, die sich gegen die Gesamtheit aller Mitbewerber richten, ohne daß einzelne von ihnen namentlich genannt oder in anderer Weise erkennbar gemacht werden.
TE OGH 1988/09/13 4 Ob 67/88
TE OGH 1990/04/03 4 Ob 42/90
Vgl auch; Beisatz: Wer fremde Erzeugnisse pauschal abwertet oder sonst den Boden der Sachlichkeit verläßt, handelt auch dann sittenwidrig, wenn der Kreis der (betroffenen) Mitbewerber nicht so klein ist, daß man noch von einer erkennbaren Bezugnahme auf bestimmte (einzelne) Konkurrenten sprechen könnte. (T1) Veröff: MR 1990,148 = WBl 1990,274
TE OGH 2003/03/25 4 Ob 23/03s
Auch; Beisatz: Eine vergleichende Werbung ist solange nicht als anstößig im Wettbewerb anzusehen, als sie wahr ist und nicht über das Maß hinausgeht, das nötig ist, um die Vorzüge der angepriesenen Ware oder Leistung in das richtige Licht zu rücken. (T2)
RS0077910