Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.1988

Geschäftszahl

4Ob64/88

Norm

HGB §17 Abs1;

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Daß jemand eine Firma in Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, HGB führt, obwohl diese trotz des Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen nicht protokolliert ist, kann für sich allein einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 2, UWG nicht rechtfertigen, weil der dadurch allenfalls hervorgerufene unrichtige Eindruck, die Firma sei registriert, nicht geeignet ist, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, der Irrtum sohin unerheblich ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/09/13 4 Ob 64/88

Rechtssatznummer

RS0061947