OGH
13.09.1988
4Ob64/88
HGB §17 Abs1;
UWG §2 D10;
Daß jemand eine Firma in Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, HGB führt, obwohl diese trotz des Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen nicht protokolliert ist, kann für sich allein einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 2, UWG nicht rechtfertigen, weil der dadurch allenfalls hervorgerufene unrichtige Eindruck, die Firma sei registriert, nicht geeignet ist, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, der Irrtum sohin unerheblich ist.
TE OGH 1988/09/13 4 Ob 64/88
RS0061947