OGH
13.09.1988
4Ob64/88
HGB §17 Abs1;
UWG §2 D10;
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Firma" in erster Linie ein kaufmännischer Betrieb oder ein gewerbliches Unternehmen verstanden. In der Wortzusammensetzung "Firmenleitung" kommt überhaupt nur diese Bedeutung des Wortes "Firma" in Frage; die Bezeigung als "Firmenleitung" verstößt daher selbst dann nicht gegen Paragraph 2, UWG, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
TE OGH 1988/09/13 4 Ob 64/88
RS0061911