Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.1988

Geschäftszahl

4Ob64/88

Norm

HGB §17 Abs1;

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Firma" in erster Linie ein kaufmännischer Betrieb oder ein gewerbliches Unternehmen verstanden. In der Wortzusammensetzung "Firmenleitung" kommt überhaupt nur diese Bedeutung des Wortes "Firma" in Frage; die Bezeigung als "Firmenleitung" verstößt daher selbst dann nicht gegen Paragraph 2, UWG, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/09/13 4 Ob 64/88

Rechtssatznummer

RS0061911