OGH
RS0084113
06.09.1988
10ObS183/88; 10ObS50/91; 10ObS123/19i
ASVG §105a
Wesentlich und damit rechtlich bedeutend, ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen oder körperlichen Zustandes mit sich bringt, die zur Folge hat, dass Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen waren, nunmehr möglich sind. Die bloße Änderung der Rechtsprechung könnte ohne dass eine Änderung im gesundheitlichen Zustand bzw hinsichtlich der Fähigkeit, die Verrichtungen des täglichen Lebens zu besorgen, eingetreten ist, die Voraussetzungen für die Entziehung des Hilflosenzuschusses nicht herstellen.
TE OGH 1988-09-06 10 ObS 183/88
Veröff: SSV-NF 2/90
TE OGH 1991-02-26 10 ObS 50/91
Auch
TE OGH 2019-09-13 10 ObS 123/19i
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084113