Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084113

Entscheidungsdatum

06.09.1988

Geschäftszahl

10ObS183/88; 10ObS50/91; 10ObS123/19i

Norm

ASVG §105a

Rechtssatz

Wesentlich und damit rechtlich bedeutend, ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen oder körperlichen Zustandes mit sich bringt, die zur Folge hat, dass Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen waren, nunmehr möglich sind. Die bloße Änderung der Rechtsprechung könnte ohne dass eine Änderung im gesundheitlichen Zustand bzw hinsichtlich der Fähigkeit, die Verrichtungen des täglichen Lebens zu besorgen, eingetreten ist, die Voraussetzungen für die Entziehung des Hilflosenzuschusses nicht herstellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-09-06 10 ObS 183/88

Veröff: SSV-NF 2/90

TE OGH 1991-02-26 10 ObS 50/91

Auch

TE OGH 2019-09-13 10 ObS 123/19i

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084113