Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085380

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

10ObS175/88; 10ObS149/22t; 10ObS39/23t; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g; 10ObS114/24y

Norm

ASVG Anl1 Nr38

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt im Falle der Infektionskrankenheit (Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG) wegen der bei solchen Krankheiten besonderen Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit, auf besondere Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind. Den Kreis der geschützten Unternehmen oder Personen zu erweitern, obliegt nur dem Gesetzgeber.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-09-06 10 ObS 175/88

TE OGH 2023-02-21 10 ObS 149/22t

vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion eines Nachhilfelehrers. (T1)

TE OGH 2023-11-21 10 ObS 39/23t

Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion einer Schulpsychologin. (T2)

Beisatz: Auf Basis des Gesetzeswortlauts genießen grundsätzlich alle in einem geschützten Unternehmen Beschäftigten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit Versicherungsschutz. Dieses Ergebnis steht einer teleologischen Reduktion nicht generell entgegen. (T3)

Beisatz: Ob eine teleologische Reduktion hinsichtlich jener (ganz eindeutigen) Fälle, bei denen der Betroffene dem Risiko einer Infektion gar nicht ausgesetzt ist, angezeigt ist, muss im konkreten Fall nicht entschieden werden. (T4)

TE OGH 2024-01-16 10 ObS 68/23g

vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T5)

TE OGH 2024-01-16 10 ObS 85/23g

vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T6)

TE OGH 2024-11-19 10 ObS 114/24y

Beisatz: Hier: Teilnahme an einer Tagung in einem Therapiezentrum ohne unmittelbaren Kontakt zu Patienten. (T7)

Beisatz: Es ist davon auszugehen, dass die typische Gefährdung von Beschäftigten in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen im Sinn der Nr 38 der Anlage 1 bei generell-abstrakter Betrachtung darauf zurückzuführen ist, dass diese in den besagten Einrichtungen mehr als gewöhnlich Krankheitserregern ausgesetzt sind, wobei es zu dieser Exposition nicht etwa nur im Zuge des unmittelbaren Patientenkontakts kommt; vielmehr führt schon der bloße Umstand, dass sich (infizierte) Patienten bestimmungsgemäß in den Räumlichkeiten dieser Anstalten aufhalten, dazu, dass (auch nicht zum medizinischen Personal zählende) Beschäftigte eher als in anderen Unternehmensbetrieben mit kontaminierten Gegenständen und Flächen sowie infektiösen Aerosolen in Berührung kommen. (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085380