OGH
RS0008765
09.07.2024
10ObS126/88; 10ObS220/01b; 10ObS219/01f; 10ObS294/01k; 10ObS24/02f; 10ObS226/01k; 5Ob118/07z; 5Ob6/11k; 9ObA27/24x; 10ObS82/23s
ABGB §6
ABGB §7
Der unbedingte Vorrang der gramatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die "objektiv-teleologischen" Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung historischen Interpretationsmaterial ist man aber nicht nur herausgefordert, wenn die "Ausdrucksweise" des Gesetzes "zweifelhaft" ist, sondern auch wenn das Gesetz in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre. Gelingt hier der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden "Absicht des Gesetzgebers", so wird dies, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen. Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in Paragraph 7, ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie, die den Wortlaut des Gesetzes stets hinter sich läßt.
TE OGH 1988-09-06 10 ObS 126/88
SSV-NV 2/83
TE OGH 2001-07-30 10 ObS 220/01b
nur: Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in Paragraph 7, ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie. (T1)
TE OGH 2001-07-30 10 ObS 219/01f
nur T1
TE OGH 2002-01-29 10 ObS 294/01k
nur T1
TE OGH 2002-01-29 10 ObS 24/02f
nur T1
TE OGH 2002-04-16 10 ObS 226/01k
nur T1
TE OGH 2007-07-13 5 Ob 118/07z
Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt dann nicht, wenn die unzweifelhafte „Ausdrucksweise" des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar ist und auch der „Natur der Sache" nicht zuwiderläuft. (T2); Veröff: SZ 2007/113
TE OGH 2011-02-09 5 Ob 6/11k
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2024-06-26 9 ObA 27/24x
Beisatz wie T2
TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s
Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008765