Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008765

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

10ObS126/88; 10ObS220/01b; 10ObS219/01f; 10ObS294/01k; 10ObS24/02f; 10ObS226/01k; 5Ob118/07z; 5Ob6/11k; 9ObA27/24x; 10ObS82/23s

Norm

ABGB §6

ABGB §7

Rechtssatz

Der unbedingte Vorrang der gramatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die "objektiv-teleologischen" Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung historischen Interpretationsmaterial ist man aber nicht nur herausgefordert, wenn die "Ausdrucksweise" des Gesetzes "zweifelhaft" ist, sondern auch wenn das Gesetz in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre. Gelingt hier der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden "Absicht des Gesetzgebers", so wird dies, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen. Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in Paragraph 7, ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie, die den Wortlaut des Gesetzes stets hinter sich läßt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-09-06 10 ObS 126/88

SSV-NV 2/83

TE OGH 2001-07-30 10 ObS 220/01b

nur: Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in Paragraph 7, ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie. (T1)

TE OGH 2001-07-30 10 ObS 219/01f

nur T1

TE OGH 2002-01-29 10 ObS 294/01k

nur T1

TE OGH 2002-01-29 10 ObS 24/02f

nur T1

TE OGH 2002-04-16 10 ObS 226/01k

nur T1

TE OGH 2007-07-13 5 Ob 118/07z

Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt dann nicht, wenn die unzweifelhafte „Ausdrucksweise" des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar ist und auch der „Natur der Sache" nicht zuwiderläuft. (T2); Veröff: SZ 2007/113

TE OGH 2011-02-09 5 Ob 6/11k

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2024-06-26 9 ObA 27/24x

Beisatz wie T2

TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s

Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008765