OGH
RS0048981
19.05.2026
5Ob596/88; 7Ob653/89; 1Ob665/89; 4Ob521/90; 3Ob554/92; 1Ob172/01b; 1Ob50/02p; 6Ob172/02s; 4Ob99/06x; 3Ob38/13d; 1Ob126/13f; 7Ob63/14m; 10Ob81/15g; 4Ob181/15v; 9Ob39/16z; 6Ob10/19t; 4Ob79/20a; 1Ob15/20t; 5Ob97/21g; 4Ob68/25s; 5Ob98/25k; 1Ob176/25a; 4Ob194/25w
ABGB §177 Abs2 B
Der Wunsch des Kindes in Bezug auf die Zuteilung der Elternrechte und Pflichten ist zwar nach Maßgabe des Alters des Kindes entsprechend zu berücksichtigen, allein entscheidend ist dieser Wunsch allerdings nicht.
TE OGH 1988-09-06 5 Ob 596/88
TE OGH 1989-09-28 7 Ob 653/89
Auch
TE OGH 1989-11-15 1 Ob 665/89
Auch
TE OGH 1990-04-24 4 Ob 521/90
Auch
TE OGH 1992-06-10 3 Ob 554/92
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die Meinung des Kindes allein nicht ausschlaggebend sein muß, soll doch an einem ernstlich geäußerten Streben nach dem Obsorgewechsel nicht vorbeigegangen werden. (T1)
TE OGH 2001-11-27 1 Ob 172/01b
Auch; Beisatz: Ein wichtiges Interesse ist auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar wohlverstandenen Interessen des Kindes gerichtet ist. (T2) Beisatz: Je älter das Kind, desto eher ist sein Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu berücksichtigen. (T3) Beisatz: Die neue Regelung des Paragraph 146, Absatz 3, ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T4)
TE OGH 2002-04-02 1 Ob 50/02p
Vgl auch; Beisatz: Die Meinung der Kinder, bei welchem Elternteil sie bleiben wollten, muss ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben, denn Kinder dieses Alters (6 und insbesondere 3 Jahre) wären durch eine Befragung nach ihrer Präferenz für den einen oder anderen Elternteil in hohem Maße überfordert, und eine solche Befragung könnte sogar ihre seelische Entwicklung gefährden. (T5)
TE OGH 2002-07-11 6 Ob 172/02s
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: 4-jähriges Kind. (T6)
TE OGH 2006-05-23 4 Ob 99/06x
TE OGH 2013-03-13 3 Ob 38/13d
TE OGH 2013-07-18 1 Ob 126/13f
Vgl
TE OGH 2014-05-21 7 Ob 63/14m
Auch; Beisatz: Der Wille des mündigen Kindes ist zwar auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 weiterhin ein relevantes Kriterium. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht. (T7)
TE OGH 2015-10-22 10 Ob 81/15g
Auch
TE OGH 2015-11-17 4 Ob 181/15v
Auch
TE OGH 2016-06-24 9 Ob 39/16z
Auch
TE OGH 2019-05-23 6 Ob 10/19t
Vgl; Beis ähnlich wie T5
TE OGH 2020-08-12 4 Ob 79/20a
TE OGH 2020-09-23 1 Ob 15/20t
TE OGH 2021-07-27 5 Ob 97/21g
TE OGH 2025-05-22 4 Ob 68/25s
TE OGH 2025-08-05 5 Ob 98/25k
vgl
TE OGH 2026-01-27 1 Ob 176/25a
vgl
TE OGH 2026-05-19 4 Ob 194/25w
Beisatz: Wie weit die Wünsche berücksichtigt werden können, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048981