Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0028543

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Geschäftszahl

9ObA157/88; 9ObA212/94; 8ObA2152/96w; 9ObA211/98i; 9ObA140/01f; 9ObA103/02s; 8ObA23/03w; 8ObA24/08z; 8ObA66/08a; 9ObA88/13a; 8ObA62/13w; 9ObA154/14h; 8ObA31/16s; 8ObA43/17g; 8ObA36/21h; 9ObA82/21f; 9ObA109/23d; 9ObA76/24b

Norm

AngG §25

AngG §27

VBG §32

Rechtssatz

Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. Ein nicht durch die Einschaltung vom zum Arbeitnehmerschutz berufenen Organen der Personalvertretung veranlasstes Zuwarten von zehn Wochen, während derer dem Arbeitnehmer trotz eines den dienstlichen Bereich betreffenden Fehlverhaltens der bisherige Aufgabenbereich belassen wurde, führt zur Verwirkung des Kündigungsrechtes.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-08-31 9 ObA 157/88

TE OGH 1994-12-21 9 ObA 212/94

Auch; nur: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. (T1)

TE OGH 1996-11-14 8 ObA 2152/96w

nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2)

TE OGH 1998-11-11 9 ObA 211/98i

nur T1; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf jedoch auch hier nicht überspannt werden, zumal der Dienstgeber die zum Personalschutz berufenen Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte. (T3)

TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f

nur: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen. (T4)

Beisatz: Ebenso eine Entlassung. (T5)

TE OGH 2002-05-22 9 ObA 103/02s

nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2003-03-20 8 ObA 23/03w

nur T4

TE OGH 2008-04-03 8 ObA 24/08z

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung durch juristische Personen ist allgemein darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung in der Regel umständlicher ist als bei physischen Personen. Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen. (T6)

Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T7)

TE OGH 2009-04-02 8 ObA 66/08a

Auch; nur T4; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf allerdings nicht überspannt werden. (T8)

Beisatz: Hier: Kündigung nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, nö GdVBG. (T9)

TE OGH 2013-10-29 9 ObA 88/13a

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2014-02-27 8 ObA 62/13w

Beisatz: Das Interesse am Ausgang eines Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft einer Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte (zur Vermeidung eines vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Verfahrens nach Paragraph 8, Absatz 2, BeinstG) allein kann ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein solches monatelanges Zuwarten führt zur Verfristung der Kündigung. (T10)

TE OGH 2015-04-29 9 ObA 154/14h

Auch

TE OGH 2016-11-25 8 ObA 31/16s

TE OGH 2017-08-24 8 ObA 43/17g

Auch

TE OGH 2021-06-25 8 ObA 36/21h

Vgl

TE OGH 2021-09-02 9 ObA 82/21f

Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T11)

TE OGH 2024-02-14 9 ObA 109/23d

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

TE OGH 2024-11-21 9 ObA 76/24b

Beisatz wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028543