Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0069802

Entscheidungsdatum

19.07.1988

Geschäftszahl

1Ob589/88; 1Ob246/06t; 7Ob273/07h; 1Ob135/09y; 8Ob105/18a

Norm

MRG §14 Abs3; MRG §30 Abs2 Z5 C

Rechtssatz

Kein dringendes Wohnbedürfnis eines Eintrittsberechtigten, dessen Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Todes des Mieters auf bestimmte Zeit vermietet war, dieser Mietvertrag durch Zeitablauf aber bereits rund acht Monate nach dem Tod des Mieters aufgelöst ist und der Eintrittsberechtigte nicht behauptet, es wäre ihm aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gelungen, die eheste Räumung seiner Wohnung zu erreichen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-07-19 1 Ob 589/88

TE OGH 2006-11-28 1 Ob 246/06t

Ähnlich; Beisatz: Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angehörigen kann nicht im Nachhinein dadurch wieder wegfallen, dass das zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis später auf Grund einer anderen Wohnmöglichkeit wegfällt. (T1); Beisatz: In der zu 1 Ob 589/88 ergangenen Entscheidung wurde betont, dass der Angehörige schon zum Zeitpunkt des Todes des Mieters verlässlich beurteilen konnte, in absehbarer Zeit sein Wohnbedürfnis in einer eigenen Eigentumswohnung decken zu können. (T2)

TE OGH 2008-01-23 7 Ob 273/07h

Auch; Beisatz: Hier: Dauert der Mietvertrag hinsichtlich der im Eigentum der Beklagten stehenden Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Todes also noch ca sechs Monate an, so ist auf sie als Wohnmöglichkeit Bedacht zu nehmen. (T3)

TE OGH 2009-09-08 1 Ob 135/09y

Ähnlich; Beisatz: Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu bejahen, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere (eigene) Wohnmöglichkeit erst rund 2 ½ Jahre nach dem Tod des Mieters zur Verfügung stünde. (T4)

TE OGH 2018-09-24 8 Ob 105/18a

Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069802