Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.1988

Geschäftszahl

4Ob70/88

Norm

ABGB §43 C;

UWG §9 B1;

UWG §9 C2;

Rechtssatz

Ein Hof- oder Vulgärname - das ist ein durch Herkommen bestimmter Namen - kann keinen umassenderen Schutz genießen als der bürgerliche Name. Selbst ein Träger des entsprechenden Familiennamens ist aber nicht berechtigt, einen anderen die Benützung dieses Wortes zur Kennzeichnung eines Unternehmens in oder nahe bei einem Gebiet dieses Namens zu untersagen. - "Schloßalm"

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/07/12 4 Ob 70/88

Rechtssatznummer

RS0009393