OGH
12.07.1988
4Ob70/88
ABGB §43 C;
UWG §9 B1;
UWG §9 C2;
Ein Hof- oder Vulgärname - das ist ein durch Herkommen bestimmter Namen - kann keinen umassenderen Schutz genießen als der bürgerliche Name. Selbst ein Träger des entsprechenden Familiennamens ist aber nicht berechtigt, einen anderen die Benützung dieses Wortes zur Kennzeichnung eines Unternehmens in oder nahe bei einem Gebiet dieses Namens zu untersagen. - "Schloßalm"
TE OGH 1988/07/12 4 Ob 70/88
RS0009393