Gericht

AUSL EGMR

Rechtssatznummer

RS0105616

Entscheidungsdatum

12.07.1988

Geschäftszahl

EMR8/87; Bsw4378/02; Bsw15924/05

Norm

MRK Art6 Abs1 II5b1; MRK Art8 IV3m

Rechtssatz

EGMR 12.7.1988, 8/1987/131/182 (im Fall gg Schweiz)

Die Verwertung einer Tonbandaufzeichnung als Beweismittel verletzt nicht das Recht auf ein faires Verfahren, wenn diese Aufzeichnung nicht das einzige Beweismittel war, auf das sich die Verurteilung stützte. Artikel 6, MRK enthält keine Regel über die Zulassung von Beweisen. Der EGMR hat nur festzustellen, ob das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair war.

Veröff: ÖJZ 1989,27

Entscheidungstexte

TE AUSL EGMR 1988-12-07 EMR 8/87

TE AUSL EGMR 2009-03-10 Bsw 4378/02

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung von geheim angefertigen Aufzeichnungen eines Gesprächs zwischen Beschuldigtem und verdecktem Ermittler. (Bem: Bykov gegen Russland) (T1)

Veröff: NL 2009,77

TE AUSL EGMR 2011-03-01 Bsw 15924/05

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Beeinträchtigung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Einbeziehung von durch verdeckte Ermittlung erlangten Tonaufnahmen in die Beweisaufnahme des erstinstanzlichen Gerichts, weil sich das Berufungsgericht nicht auf diese Beweise stützte. (Bem: Welke und Bialek gg. Polen) (T2)

Veröff: NL 2011,70

European Case Law Identifier

ECLI:AT:AUSL000:1988:RS0105616