Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.1988

Geschäftszahl

12Os37/88; 15Os17/91

Norm

FinStrG §31 Abs5;

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG nF ist nicht im Sinne einer Verweisung auf die vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 in Geltung gestandenen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auf neues Recht aufzufassen. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Paragraph 3, Absatz 2, FinStrGNov 1985 ist eine aus Gründen der Prozeßökonomie getroffene Ausnahmeregelung, die die (inhaltliche) Verweisung des Paragraph 31, Absatz 5, nF auf Paragraph 53, (Absatz eins und 2) FinStrG nicht dahin relativiert, daß je nach Verfahrensanhängigkeit vor oder nach dem 01.01.1986 auf die alte oder auf die neue Fassung dieser Abgrenzungsvorschrift abzustellen wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/06/30 12 Os 37/88

Veröff: SSt 59/46

TE OGH 1991/06/06 15 Os 17/91

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0086501