Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010607

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

4Ob1514/88; 2Ob545/89; 1Ob19/93; 1Ob6/99k; 7Ob286/03i; 2Ob11/05i; 1Ob73/05z; 7Ob101/07i; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 8Ob128/09w; 10Ob20/11f; 10Ob25/11s; 6Ob105/11a; 4Ob96/11p; 9Ob13/12w; 4Ob24/13b; 6Ob166/13z; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 2Ob1/16k; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 2Ob12/19g; 1Ob198/19b; 9Ob80/19h; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 6Ob123/20m; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 5Ob210/21z; 4Ob242/22z; 10Ob38/24x; 6Ob126/24h; 6Ob155/24y; 5Ob174/24k

Norm

ABGB §364 Abs2 A

ABGB §364a

Rechtssatz

Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks (hier: für Wohnzwecke) abhängig ist. Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-06-28 4 Ob 1514/88

TE OGH 1990-02-28 2 Ob 545/89

JBl 1990,786

TE OGH 1993-11-17 1 Ob 19/93

Auch; nur: Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt. (T1)

Veröff: SZ 66/147

TE OGH 1999-12-21 1 Ob 6/99k

Auch; Veröff: SZ 72/205

TE OGH 2004-01-14 7 Ob 286/03i

Auch; Beisatz: Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2)

Beisatz: Immissionen, die zulässig sind, sind möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre. (T3)

TE OGH 2005-02-03 2 Ob 11/05i

Auch

TE OGH 2005-06-24 1 Ob 73/05z

nur: Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. (T4)

TE OGH 2007-06-20 7 Ob 101/07i

nur T1; nur T4; Beisatz: Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung dar. Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden. (T5)

TE OGH 2009-10-29 9 Ob 62/09x

Auch; nur T4; Beis wie T2

TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t

TE OGH 2010-09-22 8 Ob 128/09w

Auch; nur T4; Beisatz: Die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt. Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. (T6)

Veröff: SZ 2010/112

TE OGH 2011-05-03 10 Ob 20/11f

Auch

TE OGH 2011-05-03 10 Ob 25/11s

Auch

TE OGH 2011-06-16 6 Ob 105/11a

nur T4

TE OGH 2011-08-09 4 Ob 96/11p

Vgl auch; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln, die eine gelegentliche Reinigung der Dachrinne erforderlich machen, stellen ‑ gemessen an den örtlichen Verhältnissen ‑ idR keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T7)

TE OGH 2012-05-29 9 Ob 13/12w

Auch

TE OGH 2013-03-19 4 Ob 24/13b

Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T8)

TE OGH 2013-09-30 6 Ob 166/13z

nur T4; Beisatz: Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast. (T9)

TE OGH 2014-05-21 7 Ob 71/14p

TE OGH 2014-05-21 7 Ob 80/14m

Vgl auch; nur T4

TE OGH 2014-06-25 3 Ob 53/14m

Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T10)

TE OGH 2015-03-19 6 Ob 33/15v

Beisatz: Hier: Froschquaken. (T11)

TE OGH 2015-09-25 5 Ob 173/15z

Vgl; Veröff: SZ 2015/103

TE OGH 2016-03-30 4 Ob 43/16a

TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zigarrenrauch. (T12); Veröff: SZ 2016/118

TE OGH 2017-04-20 9 Ob 53/16h

Auch

TE OGH 2018-04-25 3 Ob 52/18w

Beis wie T9

TE OGH 2020-01-30 2 Ob 12/19g

vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens (Paragraph 364 a, ABGB). (T13)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/10

TE OGH 2019-11-19 1 Ob 198/19b

Vgl; Beisatz: Hier: Geruchsbeeinträchtigung; Küchendunst; Buschenschank; Weingärten. (T14)

TE OGH 2020-02-26 9 Ob 80/19h

TE OGH 2020-04-28 1 Ob 62/20d

TE OGH 2020-04-23 6 Ob 60/20x

nur T4

TE OGH 2020-11-25 6 Ob 123/20m

Vgl; nur T4

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Auch Sonder- und Hyperempfindlichkeiten oder spezielle Gewohnheiten des konkret beeinträchtigten Nachbarn sind im Allgemeinen nicht beachtlich. (T15)

Beisatz: Hier: Lärmbelästigung durch einen Mühlenbetrieb. (T16)

TE OGH 2021-10-20 6 Ob 171/21x

Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T17)

TE OGH 2021-09-13 10 Ob 22/21i

TE OGH 2021-12-16 5 Ob 210/21z

TE OGH 2023-05-31 4 Ob 242/22z

Beisatz wie T6

Beisatz: Zeitlich beschränkte Lärmimmissionen durch das Basketballspielen in einer ländlichen Fremdenverkehrsregion stellen auch aufgrund der sozialrelevanten (gesundheitsfördernden) Bedeutung von Sport keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T18)

TE OGH 2024-12-17 10 Ob 38/24x

vgl

TE OGH 2025-07-03 6 Ob 126/24h

TE OGH 2025-08-13 6 Ob 155/24y

Beisatz: Hier: Begehren auf Unterlassung von Rauchimmissionen für die Dauer konkreter Zeiträume. (T19)

TE OGH 2025-09-23 5 Ob 174/24k

Beisatz wie T19

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010607