OGH
RS0010607
23.09.2025
4Ob1514/88; 2Ob545/89; 1Ob19/93; 1Ob6/99k; 7Ob286/03i; 2Ob11/05i; 1Ob73/05z; 7Ob101/07i; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 8Ob128/09w; 10Ob20/11f; 10Ob25/11s; 6Ob105/11a; 4Ob96/11p; 9Ob13/12w; 4Ob24/13b; 6Ob166/13z; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 2Ob1/16k; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 2Ob12/19g; 1Ob198/19b; 9Ob80/19h; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 6Ob123/20m; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 5Ob210/21z; 4Ob242/22z; 10Ob38/24x; 6Ob126/24h; 6Ob155/24y; 5Ob174/24k
ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a
Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks (hier: für Wohnzwecke) abhängig ist. Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.
TE OGH 1988-06-28 4 Ob 1514/88
TE OGH 1990-02-28 2 Ob 545/89
JBl 1990,786
TE OGH 1993-11-17 1 Ob 19/93
Auch; nur: Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt. (T1)
Veröff: SZ 66/147
TE OGH 1999-12-21 1 Ob 6/99k
Auch; Veröff: SZ 72/205
TE OGH 2004-01-14 7 Ob 286/03i
Auch; Beisatz: Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2)
Beisatz: Immissionen, die zulässig sind, sind möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre. (T3)
TE OGH 2005-02-03 2 Ob 11/05i
Auch
TE OGH 2005-06-24 1 Ob 73/05z
nur: Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. (T4)
TE OGH 2007-06-20 7 Ob 101/07i
nur T1; nur T4; Beisatz: Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung dar. Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden. (T5)
TE OGH 2009-10-29 9 Ob 62/09x
Auch; nur T4; Beis wie T2
TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t
TE OGH 2010-09-22 8 Ob 128/09w
Auch; nur T4; Beisatz: Die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt. Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. (T6)
Veröff: SZ 2010/112
TE OGH 2011-05-03 10 Ob 20/11f
Auch
TE OGH 2011-05-03 10 Ob 25/11s
Auch
TE OGH 2011-06-16 6 Ob 105/11a
nur T4
TE OGH 2011-08-09 4 Ob 96/11p
Vgl auch; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln, die eine gelegentliche Reinigung der Dachrinne erforderlich machen, stellen ‑ gemessen an den örtlichen Verhältnissen ‑ idR keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T7)
TE OGH 2012-05-29 9 Ob 13/12w
Auch
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 24/13b
Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T8)
TE OGH 2013-09-30 6 Ob 166/13z
nur T4; Beisatz: Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast. (T9)
TE OGH 2014-05-21 7 Ob 71/14p
TE OGH 2014-05-21 7 Ob 80/14m
Vgl auch; nur T4
TE OGH 2014-06-25 3 Ob 53/14m
Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T10)
TE OGH 2015-03-19 6 Ob 33/15v
Beisatz: Hier: Froschquaken. (T11)
TE OGH 2015-09-25 5 Ob 173/15z
Vgl; Veröff: SZ 2015/103
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 43/16a
TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zigarrenrauch. (T12); Veröff: SZ 2016/118
TE OGH 2017-04-20 9 Ob 53/16h
Auch
TE OGH 2018-04-25 3 Ob 52/18w
Beis wie T9
TE OGH 2020-01-30 2 Ob 12/19g
vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens (Paragraph 364 a, ABGB). (T13)
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/10
TE OGH 2019-11-19 1 Ob 198/19b
Vgl; Beisatz: Hier: Geruchsbeeinträchtigung; Küchendunst; Buschenschank; Weingärten. (T14)
TE OGH 2020-02-26 9 Ob 80/19h
TE OGH 2020-04-28 1 Ob 62/20d
TE OGH 2020-04-23 6 Ob 60/20x
nur T4
TE OGH 2020-11-25 6 Ob 123/20m
Vgl; nur T4
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Auch Sonder- und Hyperempfindlichkeiten oder spezielle Gewohnheiten des konkret beeinträchtigten Nachbarn sind im Allgemeinen nicht beachtlich. (T15)
Beisatz: Hier: Lärmbelästigung durch einen Mühlenbetrieb. (T16)
TE OGH 2021-10-20 6 Ob 171/21x
Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T17)
TE OGH 2021-09-13 10 Ob 22/21i
TE OGH 2021-12-16 5 Ob 210/21z
TE OGH 2023-05-31 4 Ob 242/22z
Beisatz wie T6
Beisatz: Zeitlich beschränkte Lärmimmissionen durch das Basketballspielen in einer ländlichen Fremdenverkehrsregion stellen auch aufgrund der sozialrelevanten (gesundheitsfördernden) Bedeutung von Sport keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T18)
TE OGH 2024-12-17 10 Ob 38/24x
vgl
TE OGH 2025-07-03 6 Ob 126/24h
TE OGH 2025-08-13 6 Ob 155/24y
Beisatz: Hier: Begehren auf Unterlassung von Rauchimmissionen für die Dauer konkreter Zeiträume. (T19)
TE OGH 2025-09-23 5 Ob 174/24k
Beisatz wie T19
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010607