Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Geschäftszahl

4Ob38/88

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen; wenn also im Einzelfall nur Fachleute mit dem Zeichen, um dessen Verwechslungseignung es geht, in Berührung kommen, kann die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden, als wenn die Letztverbraucher angesprochen werden. Das ändert aber nichts daran, daß auch bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen innerhalb eines Kreises von Fachleuten der Gesamteindruck maßgebend ist, den die Bezeichnung bei flüchtiger Wahrnehmung auf den durchschnittlichen Interessenten (innerhalb des angesprochenen Publikumsteiles) macht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/06/28 4 Ob 38/88

Rechtssatznummer

RS0079590