OGH
RS0094817
15.06.1988
15Os9/88 (15Os10/88); 13Os110/97; 13Os12/16p
StGB §153; StGB §153a
Die Annahme und das Einbehalten von Zuwendungen Dritter durch den Machthaber ist nur dann nicht als Untreue (Paragraph 153, StGB) zu beurteilen, wenn diese - sei es ohne erweisbaren Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft oder sei es ohne vorangegangene (ausdrücklich oder konkludente) Vereinbarung erst nachträglich gewährte - Zuwendung keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber zu entfalten vermochte, das Geschäft als solches mithin pflichtgemäß abgeschlossen wurde. Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des Paragraph 153, a StGB aktuell.
TE OGH 1988-06-15 15 Os 9/88
Veröff: JBl 1989,122
TE OGH 1997-08-06 13 Os 110/97
TE OGH 2016-04-13 13 Os 12/16p
Vgl auch; Beisatz: Verwirklicht die Handlungsweise des Vorteilsnehmers eine Untreue (Paragraph 153, StGB), kommt Paragraph 153 a, StGB wegen materieller Subsidiarität nicht zur Anwendung. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094817