Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094817

Entscheidungsdatum

15.06.1988

Geschäftszahl

15Os9/88 (15Os10/88); 13Os110/97; 13Os12/16p

Norm

StGB §153; StGB §153a

Rechtssatz

Die Annahme und das Einbehalten von Zuwendungen Dritter durch den Machthaber ist nur dann nicht als Untreue (Paragraph 153, StGB) zu beurteilen, wenn diese - sei es ohne erweisbaren Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft oder sei es ohne vorangegangene (ausdrücklich oder konkludente) Vereinbarung erst nachträglich gewährte - Zuwendung keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber zu entfalten vermochte, das Geschäft als solches mithin pflichtgemäß abgeschlossen wurde. Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des Paragraph 153, a StGB aktuell.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-06-15 15 Os 9/88

Veröff: JBl 1989,122

TE OGH 1997-08-06 13 Os 110/97

TE OGH 2016-04-13 13 Os 12/16p

Vgl auch; Beisatz: Verwirklicht die Handlungsweise des Vorteilsnehmers eine Untreue (Paragraph 153, StGB), kommt Paragraph 153 a, StGB wegen materieller Subsidiarität nicht zur Anwendung. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094817