OGH
RS0021740
15.06.1988
9ObA108/88; 9ObA99/91; 9ObA46/13z; 4Ob37/16v
ABGB §1151 IC
Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich ebenso wie der abhängige Arbeitnehmer nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, daß bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" (= "abhängiger") Arbeitsvertrag führen würde.
TE OGH 1988-06-15 9 ObA 108/88
TE OGH 1991-08-28 9 ObA 99/91
Auch; Beisatz: Hier: Notarzt - freier Dienstvertrag. (T1)
Veröff: Arb 10954
TE OGH 2013-07-24 9 ObA 46/13z
Auch; nur: Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. (T2)
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 37/16v
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021740