Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021740

Entscheidungsdatum

15.06.1988

Geschäftszahl

9ObA108/88; 9ObA99/91; 9ObA46/13z; 4Ob37/16v

Norm

ABGB §1151 IC

Rechtssatz

Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich ebenso wie der abhängige Arbeitnehmer nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, daß bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" (= "abhängiger") Arbeitsvertrag führen würde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-06-15 9 ObA 108/88

TE OGH 1991-08-28 9 ObA 99/91

Auch; Beisatz: Hier: Notarzt - freier Dienstvertrag. (T1)

Veröff: Arb 10954

TE OGH 2013-07-24 9 ObA 46/13z

Auch; nur: Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. (T2)

TE OGH 2016-03-30 4 Ob 37/16v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021740