OGH
RS0078473
14.06.1988
4Ob36/88; 4Ob35/07m; 4Ob227/07x; 4Ob149/19v; 4Ob127/20k; 4Ob108/20s
UWG §2 D3; UWG §2 D10
Für das angesprochene Publikum ist es keineswegs bedeutungslos, ob die nach bestimmten Vorschriften hergestellten Waren (hier: Fleischwaren nach inländischen Vorschriften) von einem erst neu gegründeten oder von einem seit Jahren tätigen Unternehmen angeboten werden, kann doch dem älteren Unternehmen eine entsprechend größere Erfahrung zugebilligt werden. Ein längeres Bestehen eines Unternehmens beweist auch seine wirtschaftliche Leistungskraft. Zuverlässigkeit und Solidität sowie die Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises.
TE OGH 1988-06-14 4 Ob 36/88
Veröff: MR 1988,137 (Korn)
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 35/07m
Ähnlich; Beisatz: Mit der beanstandeten Werbung wird der falsche Eindruck erweckt, auch die erst 2004 gegründete Beklagte selbst sei schon seit geraumer Zeit als eigenständige Organisation im Inkassowesen tätig. Damit sind bestimmte Kundenerwartungen verbunden, die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können. (T1)
TE OGH 2007-12-11 4 Ob 227/07x
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unrichtiger Eindruck von „Investitionserfahrung". (T2)
TE OGH 2019-09-24 4 Ob 149/19v
Vgl
TE OGH 2020-10-20 4 Ob 127/20k
Vgl
TE OGH 2020-12-10 4 Ob 108/20s
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078473