Die UWGNov 1971 hat klargestellt, daß in den Fällen des § 2 UWG neben den Interessen der Mitwerber auch Verbraucherinteressen Berücksichtigung finden.Die UWGNov 1971 hat klargestellt, daß in den Fällen des Paragraph 2, UWG neben den Interessen der Mitwerber auch Verbraucherinteressen Berücksichtigung finden.