Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0066664

Entscheidungsdatum

10.07.2007

Geschäftszahl

4Ob47/88; 17Ob9/07h

Norm

MSchG §10

MSchG §12

MSchG §13

UWG §9 C4a

Rechtssatz

Die Anmeldung einer Marke ist keine Benützungshandlung. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke im österreichischen Patentanzeiger und Markenanzeiger werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen "unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht"; von einem "kennzeichenmäßigen Gebrauch" dieser Marke im Sinne des Paragraph 13, MSchG kann daher keine Rede sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-07-12 4 Ob 47/88

Veröff: MR 1988,207

TE OGH 2007-07-10 17 Ob 9/07h

Beisatz: Hier: Benutzungshandlung nach Paragraph 10 a, MSchG in der Fassung der Markenrechts-Novelle 1999 verneint. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066664