OGH
RS0066664
10.07.2007
4Ob47/88; 17Ob9/07h
MSchG §10
MSchG §12
MSchG §13
UWG §9 C4a
Die Anmeldung einer Marke ist keine Benützungshandlung. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke im österreichischen Patentanzeiger und Markenanzeiger werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen "unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht"; von einem "kennzeichenmäßigen Gebrauch" dieser Marke im Sinne des Paragraph 13, MSchG kann daher keine Rede sein.
TE OGH 1988-07-12 4 Ob 47/88
Veröff: MR 1988,207
TE OGH 2007-07-10 17 Ob 9/07h
Beisatz: Hier: Benutzungshandlung nach Paragraph 10 a, MSchG in der Fassung der Markenrechts-Novelle 1999 verneint. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066664