Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0035046

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Geschäftszahl

9ObA19/88; 2Ob72/88; 5Ob71/18d; 5Ob68/20s; 8ObS4/23f

Norm

HGB §13

ZPO §1 Ae1

Rechtssatz

Eine Zweigniederlassung besitzt keine Rechtspersönlichkeit und kann nicht Partei eines Rechtsstreites sein. Eine Rechtsperson kann aber unter der Firma ihrer Zweigniederlassung verklagt werden.

BGH vom 24.11.1951, römisch zwei ZR 26/51; Veröff: Sd JZ 1952,82

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-06-01 9 ObA 19/88

Auch; Veröff: SZ 61/140

TE OGH 1988-11-08 2 Ob 72/88

TE OGH 2018-06-12 5 Ob 71/18d

Auch; Veröff: SZ 2018/49

TE OGH 2020-11-19 5 Ob 68/20s

Beisatz: Mangels Rechtsfähigkeit kommt der Zweigniederlassung auch keine Grundbuchsfähigkeit zu. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet daher aus. (T1)

TE OGH 2023-12-13 8 ObS 4/23f

vgl; Beisatz: Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt die Rechtsfähigkeit voraus, sodass sich das Insolvenzverfahren im Fall der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers nicht gegen die Zweigniederlassung, sondern unmittelbar gegen den ausländischen Rechtsträger richten muss. (T2)

Beisatz: Dass das Insolvenzgericht im Konkurseröffnungsbeschluss die österreichische Zweigniederlassung anführt, bedeutet nicht, dass sich das Insolvenzverfahren nur gegen die Zweigniederlassung richten würde, zumal ein Rechtsträger auch unter der Firma seiner Zweigniederlassung belangt werden kann. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035046