OGH
RS0035046
13.12.2023
9ObA19/88; 2Ob72/88; 5Ob71/18d; 5Ob68/20s; 8ObS4/23f
HGB §13
ZPO §1 Ae1
Eine Zweigniederlassung besitzt keine Rechtspersönlichkeit und kann nicht Partei eines Rechtsstreites sein. Eine Rechtsperson kann aber unter der Firma ihrer Zweigniederlassung verklagt werden.
BGH vom 24.11.1951, römisch zwei ZR 26/51; Veröff: Sd JZ 1952,82
TE OGH 1988-06-01 9 ObA 19/88
Auch; Veröff: SZ 61/140
TE OGH 1988-11-08 2 Ob 72/88
TE OGH 2018-06-12 5 Ob 71/18d
Auch; Veröff: SZ 2018/49
TE OGH 2020-11-19 5 Ob 68/20s
Beisatz: Mangels Rechtsfähigkeit kommt der Zweigniederlassung auch keine Grundbuchsfähigkeit zu. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet daher aus. (T1)
TE OGH 2023-12-13 8 ObS 4/23f
vgl; Beisatz: Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt die Rechtsfähigkeit voraus, sodass sich das Insolvenzverfahren im Fall der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers nicht gegen die Zweigniederlassung, sondern unmittelbar gegen den ausländischen Rechtsträger richten muss. (T2)
Beisatz: Dass das Insolvenzgericht im Konkurseröffnungsbeschluss die österreichische Zweigniederlassung anführt, bedeutet nicht, dass sich das Insolvenzverfahren nur gegen die Zweigniederlassung richten würde, zumal ein Rechtsträger auch unter der Firma seiner Zweigniederlassung belangt werden kann. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035046