OGH
31.05.1988
4Ob406/87; 4Ob10/96; 4Ob238/01f; 4Ob201/02s
UWG §1 C5a;
UWG §1 D4d;
Die Mißachtung gesetzlicher (Selbstbindungen) Bindungen durch einen Wettbewerber kann zwar einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründen; das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Gesetzesverstoß irgendwie auf den Wettbewerb auswirkt. Ob eine Handlung wegen Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG anzusehen ist, ist aber erst dann zu beurteilen, wenn sie "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerb" vorgenommen worden ist.
TE OGH 1988/05/31 4 Ob 406/87
Veröff: SZ 61/134 = WBl 1988,433 = ÖBl 1989,77
TE OGH 1996/03/12 4 Ob 10/96
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn sie in der Absicht geschieht, den Wettbewerb eines bestimmten Anbieters zum Nachteil der übrigen potentiellen Mitbewerber zu fördern. (T1) Veröff: SZ 69/59
TE OGH 2001/10/16 4 Ob 238/01f
Vgl auch; Beisatz: Es genügt, dass ein Verhalten geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen. (T2)
TE OGH 2002/10/15 4 Ob 201/02s
Vgl auch
RS0077749