Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.1988

Geschäftszahl

4Ob17/88

Norm

UWG §1 D3a;

UWG §9 B6;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung sowohl der wettbewerblichen Eigenart einer Geschäftseinrichtung im Rahmen des Gastgewerbes als auch ihrer Verwechslungsfähigkeit im Hinblick auf die Verkehrsbekanntheit des Nachahmunggegenstandes muß mit Rücksicht darauf, daß sich hier - funktionsbedingt - bestimmte Einrichtungsformen entwickelt haben, die entweder für die Gastronomie im allgemeinen oder doch für spezifische Arten von Gastgewerbebetrieben typisch sind und daher allgemein vorausgesetzt werden, um ein Lokal einer solchen Betriebstype zuzuordnen (zB Wiener Kaffeehaus, Bar, Landgasthaus, aber auch China-Restaurant oder englisches Pub etc), ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs angenommen und schon deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden. - "geschütztes Pub"

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/05/31 4 Ob 17/88

Rechtssatznummer

RS0078514