Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.1988

Geschäftszahl

14Os57/88; 14Os121/01 (14Os122/01); 14Os79/06h

Norm

StGB §26 Abs1;

Rechtssatz

Zur Begehung einer Tat bestimmt ist eine Sache, die zum Zweck ihrer Verwendung bei der Tathandlung bereitgehalten wird; das bloße Vorhaben, den Gegenstand zu verwenden, genügt hingegen nicht. Der Einziehung unterworfen sind daher zur Tatverübung bereitgestellte, hiebei jedoch unbenützt gebliebene Gegenstände nur, wenn die Tat zumindest bis zum strafbaren Versuch gediehen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/05/18 14 Os 57/88

Veröff: SSt 59/31

TE OGH 2001/10/23 14 Os 121/01

nur: Der Einziehung unterworfen sind daher zur Tatverübung bereitgestellte, hiebei jedoch unbenützt gebliebene Gegenstände nur, wenn die Tat zumindest bis zum strafbaren Versuch gediehen ist. (T1)

TE OGH 2006/08/29 14 Os 79/06h

Vgl auch; nur T1

Rechtssatznummer

RS0090477