OGH
18.05.1988
14Os57/88; 14Os121/01 (14Os122/01); 14Os79/06h
StGB §26 Abs1;
Zur Begehung einer Tat bestimmt ist eine Sache, die zum Zweck ihrer Verwendung bei der Tathandlung bereitgehalten wird; das bloße Vorhaben, den Gegenstand zu verwenden, genügt hingegen nicht. Der Einziehung unterworfen sind daher zur Tatverübung bereitgestellte, hiebei jedoch unbenützt gebliebene Gegenstände nur, wenn die Tat zumindest bis zum strafbaren Versuch gediehen ist.
TE OGH 1988/05/18 14 Os 57/88
Veröff: SSt 59/31
TE OGH 2001/10/23 14 Os 121/01
nur: Der Einziehung unterworfen sind daher zur Tatverübung bereitgestellte, hiebei jedoch unbenützt gebliebene Gegenstände nur, wenn die Tat zumindest bis zum strafbaren Versuch gediehen ist. (T1)
TE OGH 2006/08/29 14 Os 79/06h
Vgl auch; nur T1
RS0090477