OGH
12.04.1988
4Ob19/88
UWG §9 C1;
Die auf den Sitz oder den Wirkungsbereich eines Unternehmens hindeutende geographische Bezeichnung "Oberösterreichische (Oberösterreichisches)" besitzt für sich allein keinerlei Unterscheidungskraft. (Hier: "OBERÖSTERREICHISCHES LANDESREISEBÜRO" nicht verwechselbar mit "das Oberösterreichische Raiffeisen-Reisen").
TE OGH 1988/04/12 4 Ob 19/88
Veröff: WBl 1988,366
RS0079128