Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.04.1988

Geschäftszahl

4Ob13/88; 4Ob410/87

Norm

UWG §2 C2b;

Rechtssatz

Die miteinander im Zusammenhang stehenden Werbeaussagen "WIR SIND IMMER BILLIGER" und "WARUM WOANDERS MEHR BEZAHLEN?"; können nicht wörtlich verstanden, sondern nur als Übertreibung angesehen werden, weil niemand annehmen wird, ein Kaufmann habe immer und zu jeder Zeit bei jedem einzelnen von zahlreichen angebotenen Artikeln des täglichen Bedarfs die niedrigsten Preise; sie enthalten aber eine überprüfbaren Tatsachenkern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/04/12 4 Ob 13/88

Veröff: WBl 1988,336

TE OGH 1988/04/12 4 Ob 410/87

Auch; Veröff: MR 1988,166 = ÖBl 1989,45

Rechtssatznummer

RS0078193