OGH
12.04.1988
4Ob13/88; 4Ob410/87
UWG §2 C2b;
Die miteinander im Zusammenhang stehenden Werbeaussagen "WIR SIND IMMER BILLIGER" und "WARUM WOANDERS MEHR BEZAHLEN?"; können nicht wörtlich verstanden, sondern nur als Übertreibung angesehen werden, weil niemand annehmen wird, ein Kaufmann habe immer und zu jeder Zeit bei jedem einzelnen von zahlreichen angebotenen Artikeln des täglichen Bedarfs die niedrigsten Preise; sie enthalten aber eine überprüfbaren Tatsachenkern.
TE OGH 1988/04/12 4 Ob 13/88
Veröff: WBl 1988,336
TE OGH 1988/04/12 4 Ob 410/87
Auch; Veröff: MR 1988,166 = ÖBl 1989,45
RS0078193