OGH
12.04.1988
4Ob13/88
UWG §2 C2b;
Wird die Werbung mit einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit beanstandet, hat der klagende Mitbewerber die Unrichtigkeit der Behauptung zu beweisen; eine Beweislastverschiebung, die bei Alleinstellungswerbung unter Umständen in Frage kommt, hat hier nicht einzutreten (ÖBl 1984,97). Die Unrichtigkeit einer solchen Werbebehauptung kann aber keinesfalls gestützt werden, daß ein Mitbewerber im Zuge von kurzfristigen Sonderangeboten bei einigen Artikeln noch niedrigere Preis verlangt habe, wenn die Ankündigung nicht die Erwartung rechtfertigt, daß jede einzelne Ware des beklagten Unternehmens einen geringeren Dauerpreis habe als bei dem Mitbewerber.
TE OGH 1988/04/12 4 Ob 13/88
Veröff: WBl 1988,336
RS0078170