Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.04.1988

Geschäftszahl

4Ob13/88; 4Ob410/87

Norm

UWG §2 C2b;

Rechtssatz

Die Ankündigung "WIR SIND IMMER BILLIGER" - "WARUM WOANDERS MEHR BEZAHLEN?", die nur als die Behauptung einer im Vergleich zu dem Mitbewerbern besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit aufzufassen ist, rechtfertigt nicht die Erwartung, daß jede einzelne Ware des beklagten Unternehmens einen geringeren Dauerpreis habe als bei dem Mitbewerber.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/04/12 4 Ob 13/88

Veröff: WBl 1988,336

TE OGH 1988/04/12 4 Ob 410/87

Vgl auch; Veröff: MR 1988,166 = ÖBl 1989,45

Rechtssatznummer

RS0078167