OGH
12.04.1988
4Ob13/88; 4Ob410/87
UWG §2 C2b;
Die Ankündigung "WIR SIND IMMER BILLIGER" - "WARUM WOANDERS MEHR BEZAHLEN?", die nur als die Behauptung einer im Vergleich zu dem Mitbewerbern besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit aufzufassen ist, rechtfertigt nicht die Erwartung, daß jede einzelne Ware des beklagten Unternehmens einen geringeren Dauerpreis habe als bei dem Mitbewerber.
TE OGH 1988/04/12 4 Ob 13/88
Veröff: WBl 1988,336
TE OGH 1988/04/12 4 Ob 410/87
Vgl auch; Veröff: MR 1988,166 = ÖBl 1989,45
RS0078167