Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0095674

Entscheidungsdatum

07.04.1988

Geschäftszahl

12Os8/88; 12Os96/20i

Norm

StGB §236 Abs1

Rechtssatz

Die privilegierende Strafnorm des Paragraph 236, Absatz eins, StGB begünstigt nicht jeden, der ein für echt und unverfälscht gehaltenes Falsifikat gutgläubig und ohne sich dadurch strafbar zu machen in seinen Gewahrsam gebracht hat, sondern nur denjenigen, der es "empfangen" hat, worunter ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zu verstehen ist. Das Gesetz billigt allein bei einer derartigen, durch gutgläubige Aufnahme eines Falsifikates in das Sachvermögen verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die der Betroffene sodann durch (schlechtgläubige) Weitergabe des Tatobjektes von sich abwälzt, jene Motivation zu, die eine mindere Strafwürdigkeit der Weitergabe des Falsifikates zu rechtfertigen vermag.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-04-07 12 Os 8/88

Veröff: EvBl 1988/121 S 565

TE OGH 2020-10-15 12 Os 96/20i

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095674