OGH
16.03.1988
9ObA16/88
ABGB §1162b;
AngG §20 VIII2;
Beträgt die Kündigungsfrist eine Woche und wurde die Kündigung während des Urlaubes des Arbeitnehmers so ausgesprochen, daß die Kündigungsfrist zur Gänze in den Urlaub fiel, so ist die Kündigung zeitwidrig, weil dadurch der Urlaubszweck vereitelt wird.
TE OGH 1988/03/16 9 ObA 16/88
Veröff: RdW 1988,296 = SZ 61/66 = ZAS 1990,193 (Grassl - Palten)
RS0028138