Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016931

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Geschäftszahl

8Ob84/87; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 5Ob138/09v; 6Ob212/09h; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 1Ob210/12g; 2Ob20/14a; 3Ob109/14x; 7Ob73/15h; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 1Ob57/18s; 1Ob201/20w; 2Ob109/21z; 5Ob169/22x; 1Ob47/23b; 4Ob207/22b; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 4Ob102/23p; 9Ob116/24k; 3Ob45/25a; 9ObA15/26k; 7Ob111/25m; 9Ob123/25s

Norm

ABGB §879 Abs3

Rechtssatz

Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben. Daraus ergibt sich, dass nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung möglichst eng zu verstehen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-03-15 8 Ob 84/87

Veröff: ZVR 1989/15 S 22

TE OGH 2000-05-24 3 Ob 146/99p

Auch

TE OGH 2004-08-18 4 Ob 112/04f

Veröff: SZ 2004/125

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a

TE OGH 2008-08-07 6 Ob 253/07k

Beisatz: Der Begriff der „Hauptleistung" ist nach herrschender Meinung eng zu verstehen. Damit sind etwa die in Paragraph 885, ABGB genannten „Hauptpunkte" gemeint, also diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (Paragraph 869, ABGB) zustandekommt. Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. (T1)

Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T2)

TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y

nur: Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist. (T3)

TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v

Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T4)

TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-13 5 Ob 138/09v

Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T5)

Veröff: SZ 2009/139

TE OGH 2009-12-17 6 Ob 212/09h

Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T6)

TE OGH 2010-04-21 7 Ob 266/09g

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Dauerrabattnachzahlungsvereinbarung, wonach der Versicherer den dem Versicherungsnehmer auf die Prämie gewährten Dauerrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückverlangen kann, betrifft Nebenbestimmungen und unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (zu deren Ergebnis siehe RS0126072). (T7) Veröff: SZ 2010/39

TE OGH 2010-06-24 6 Ob 100/10i

Vgl auch

TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p

Auch; Beisatz: Was eine Haupt‑ bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T8)

TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z

Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T9)

Veröff: SZ 2010/41

TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i

Auch; nur: Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen. (T10)

Beis wie T2 nur: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen sind nicht der Inhaltskontrolle entzogen. (T11)

Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T12)

TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x

Auch; nur T10; Vgl Beis wie T12; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ ist als Vereinbarung von Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt. (T13)

Veröff: SZ 2012/20

TE OGH 2013-04-11 1 Ob 210/12g

Vgl; nur T3

TE OGH 2014-12-18 2 Ob 20/14a

Auch; Beis wie T12

TE OGH 2015-03-18 3 Ob 109/14x

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Regeln die Klauseln die Bedingungen für eine Stundung des Seminarpreises sowie dessen Fälligkeit, betreffen diese die Modalitäten der Leistungserbringung, sodass sie der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht entzogen sind. (T14)

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f

Auch; Beisatz: Die im Darlehnsvertrag enthaltene qualifizierte Nachrangklausel bildet ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entzogen ist. Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. (T15)

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h

Auch

TE OGH 2018-02-21 3 Ob 148/17m

Auch

TE OGH 2018-05-29 1 Ob 57/18s

Beis wie T2

TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w

Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T16)

TE OGH 2021-08-05 2 Ob 109/21z

TE OGH 2023-04-18 5 Ob 169/22x

Beisatz: Hier: Servicepauschale Fitnesscenter (T17)

TE OGH 2023-04-25 1 Ob 47/23b

Beisatz nur wie T2

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 207/22b

Beisatz: Hier: Entgelte bei Rücktausch bzw für das Bereithalten iZm Prepaidkarten / Wertkarten. (T18)

TE OGH 2023-06-22 10 Ob 60/22d

vgl

TE OGH 2023-06-22 10 Ob 64/22t

vgl

TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p

Beisatz wie T1: Zur Überwälzung von Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten in Mietverhältnissen im Teilanwendungsbereich (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG) (T19)

Beisatz: Der vereinbarte Gebrauchszustand des Mietobjekts gehört nicht zu den Hauptpunkten (§1094 ABGB), damit ein Bestandvertrag zustande kommt. (T20)

TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a

Beisatz: Zur Kontrollunterworfenheit von Wertsicherungsvereinbarungen in Bestandverträgen. (T21)

TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p

vgl

TE OGH 2025-02-13 9 Ob 116/24k

Beisatz wie T2; Beisatz wie T11

Beisatz: Bei einer Servicegebühr, die bei einer Essensbestellung auf einer Lieferplattform anfällt, handelt es sich um das von dem Betreiber der Plattform dem Kunden verrechnete Entgelt für ihre (Haupt-)Leistung, nämlich die Vermittlung des Vertrags zwischen dem Partnerbetrieb und dem Kunden unter Verwendung der dafür zur Verfügung gestellten Plattform. (T22)

TE OGH 2025-07-23 3 Ob 45/25a

TE OGH 2026-03-18 9 ObA 15/26k

Beisatz wie T2

TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m

TE OGH 2026-04-23 9 Ob 123/25s

Beisatz wie T21

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016931