OGH
RS0065981
08.03.1988
3Ob559/86; 3Ob281/01x; 9Ob34/12h; 9Ob62/16g
BWG §38 Abs1; KWG 1979 §23
Geheimnisse im Sinne des Paragraph 23, KWG sind Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt und zu wahren sind, wenn es das Interesse, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert.
TE OGH 1988-03-08 3 Ob 559/86
Veröff: SZ 61/55 = EvBl 1989/1 S 13 = RZ 1988/51 S 221 = ÖBA 1988,1022 (Jabornegg)
TE OGH 2002-02-27 3 Ob 281/01x
Auch
TE OGH 2012-11-26 9 Ob 34/12h
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der „Geheimnisse“ im Sinn dieser Bestimmung erfasst Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder lediglich einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden sollen; es muss sich um Umstände handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. (T1); Veröff: SZ 2012/127
TE OGH 2017-09-27 9 Ob 62/16g
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/107
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065981