Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0065981

Entscheidungsdatum

08.03.1988

Geschäftszahl

3Ob559/86; 3Ob281/01x; 9Ob34/12h; 9Ob62/16g

Norm

BWG §38 Abs1; KWG 1979 §23

Rechtssatz

Geheimnisse im Sinne des Paragraph 23, KWG sind Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt und zu wahren sind, wenn es das Interesse, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-03-08 3 Ob 559/86

Veröff: SZ 61/55 = EvBl 1989/1 S 13 = RZ 1988/51 S 221 = ÖBA 1988,1022 (Jabornegg)

TE OGH 2002-02-27 3 Ob 281/01x

Auch

TE OGH 2012-11-26 9 Ob 34/12h

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der „Geheimnisse“ im Sinn dieser Bestimmung erfasst Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder lediglich einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden sollen; es muss sich um Umstände handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. (T1); Veröff: SZ 2012/127

TE OGH 2017-09-27 9 Ob 62/16g

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/107

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065981