Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070300

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

5Ob510/88; 7Ob549/91; 6Ob583/91; 7Ob634/91; 3Ob40/00d; 7Ob319/00p; 1Ob130/03d; 6Ob125/09i; 3Ob244/12x; 5Ob98/18z; 2Ob218/21d; 8Ob87/25i

Norm

MRG §30 Abs2 Z7 B

Rechtssatz

Dass der Wiederbeginn der vereinbarten oder einer gleichwertigen regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit in naher Zukunft zu erwarten wäre, ist vom Mieter zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-02-23 5 Ob 510/88

Veröff: SZ 61/42

TE OGH 1991-06-27 7 Ob 549/91

Beisatz: Einleiten eines Verfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses, dessen Erledigung abgewartet wird, reicht nicht. (T1)

TE OGH 1991-09-12 6 Ob 583/91

TE OGH 1992-02-20 7 Ob 634/91

Beisatz: Die Gründe, aus denen eine Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Bestätigung berechtigterweise zu erwarten ist, müssen in dem für die Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret fassbar sein. (T2) Veröff: WoBl 1993,32

TE OGH 2000-09-20 3 Ob 40/00d

Beis wie T2

TE OGH 2001-01-23 7 Ob 319/00p

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2003-05-27 1 Ob 130/03d

Auch

TE OGH 2009-09-18 6 Ob 125/09i

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen, ist die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war. (T3); Bem: Hier: Zuwarten auf Erteilung einer vor Aufnahme der im Mietvertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung erforderlichen behördlichen Bewilligung. (T4)

TE OGH 2013-02-20 3 Ob 244/12x

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2018-10-03 5 Ob 98/18z

Beis wie T3

TE OGH 2022-03-16 2 Ob 218/21d

TE OGH 2025-08-12 8 Ob 87/25i

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070300