OGH
RS0084826
09.02.1988
10ObS25/88; 10ObS332/89; 10ObS165/91; 10ObS19/98m; 10ObS76/01a; 10ObS112/05a; 10ObS44/06b; 10ObS79/07a; 10ObS72/09z; 10ObS176/12y; 10ObS86/15t
ASVG §175 Abs2; ASVG §175 Abs2 Z7; B-KUVG §90 Abs2 Z1
Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor, nicht aber erst beziehungsweise schon an der nicht mit der Außenfront des Wohnhauses übereinstimmenden Grenze der Baufläche etwa zum öffentlichen Gut (typische Gefahr des Arbeitsweges, der wegen beschäftigungsbedingter Abwesenheit nicht immer im ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden kann).
TE OGH 1988-02-09 10 ObS 25/88
Veröff: SZ 61/26 = EvBl 1988/98 S 462 = SSV-NF 2/17
TE OGH 1989-12-05 10 ObS 332/89
Veröff: RZ 1990/61 S 147 = SSV-NF 3/148
TE OGH 1991-07-09 10 ObS 165/91
Veröff: SSV-NF 5/75
TE OGH 1998-02-09 10 ObS 19/98m
nur: Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor. (T1); Beisatz: Besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist beim Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus die Garagentür eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw beim Heimweg endet. (T2)
TE OGH 2001-04-03 10 ObS 76/01a
nur T1; Beisatz: Die Annahme von Grenzpunkten des Weges zur oder von der Arbeitsstätte bringt zwangsläufig eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Unfälle mit sich, je nach dem, ob sie sich vor oder nach diesen Grenzpunkten ereignet haben. (T3); Beisatz: Das Risiko des Ausrutschens im Hausflur gehört zu jenen Gefahren, die auf Umstände des Privatbereichs zurückgehen und dem Unfallversicherungsschutz nicht unterliegen. Steht nicht fest, dass eine zum Unfall führende Gefahr (bereits) auf dem Weg von der Arbeitsstätte schon vor dem Durchschreiten der Wohnhauseingangstür gedroht hätte, aber erst danach wirksam geworden wäre, kann von einer typischen Gefahr des Arbeitsweges keine Rede sein. (T4)
TE OGH 2005-12-22 10 ObS 112/05a
Vgl auch; Beisatz: Auch dann, wenn die Klägerin beispielweise das Geschäftshaus verlassen hätte, um zur Befriedigung eines lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisses das benachbarte Wohnhaus aufzusuchen, wäre der dabei zurückzulegende Weg nur bis zur Hauseingangstür des Wohnhauses geschützt gewesen, nicht aber beispielsweise der Weg über eine Treppe im Inneren des Hauses. Dieser Aspekt hat - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht nur im Anwendungsbereich des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, sondern auch des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG Gültigkeit. (T5)
TE OGH 2006-04-25 10 ObS 44/06b
Vgl auch; Beisatz: Durch welche Außentür der Versicherte das von ihm bewohnte Gebäude verlässt, ist nicht relevant: Maßgeblich ist immer das erste „Durchschreiten" einer Außentür, gegebenenfalls auch einer Garagentür. (T6); Beisatz: Selbst wenn der Versicherte über einen Abstellplatz in der Tiefgarage eines Gebäudes verfügt, kann er den Weggefahren im Inneren dieses - von ihm erst von außen zu betretenden - Gebäudes typischerweise weniger begegnen als wenn er auch in dem Gebäude wohnt. (T7)
TE OGH 2007-10-09 10 ObS 79/07a
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für Rückweg von der Toilette ins überwiegend für Betriebszwecke genützte Obergeschoss. (T8)
TE OGH 2009-09-29 10 ObS 72/09z
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für den Sturz im überdachten, auf drei Seiten abgemauerten Hauseingangsbereich. (T9)
TE OGH 2013-01-29 10 ObS 176/12y
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Haustor der Außenfront ist auch dann maßgeblich, wenn sich der Unfall innerhalb eines Miethauses auf der auch anderen Bewohnern zugänglichen Treppe ereignet. (T10); Beisatz: Weggefahren im Inneren des Wohnhauses, in dem der Versicherte wohnt, kann er typischer Weise besser begegnen. (T11), Veröff: SZ 2013/13
TE OGH 2015-11-17 10 ObS 86/15t
Auch; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei dem Versuch über ein Fenster im ersten Stock durch eine provisorische Leiter in das Wohnhaus zu gelangen. (T12)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084826