OGH
09.02.1988
4Ob414/87
UWG §2 D3;
Die Werbung für ein fabrikmäßig hergestelltes Fertiggericht in Dosen mit dem - durch die Wiederholung der Silbe "gut" - besonders einprägsamen Werbespruch "Gutes vom Gutshof", aber auch die Werbung für ein bestimmtes Produkt mit dem Zusatz ".... vom Gutshof" ist geeignet, die Verbraucher über die Herstellungsart und auch über den Ursprung dieser Erzeugnisse zu täuschen.
TE OGH 1988/02/09 4 Ob 414/87
Veröff: SZ 61/22 = JBl 1988,651 = ern 1989,177 = ÖBl 1988,126
RS0078485