Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.02.1988

Geschäftszahl

4Ob414/87; 4Ob121/90; 4Ob132/90

Norm

UWG §2 D3;

Rechtssatz

Eine Irreführung über die Herstellungsart wird insbesondere darin gesehen, daß für fabriksmäßig hergestellte Erzeugnisse mit handwerklichen Bezeichnungen geworben wird, weil sich bei Publikum handwerkliche und bäuerliche Erzeugnisse (besonders bei Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die mit einer natürlichen Lebensweise in Zusammenhang gebracht werden) immer größerer Beliebtheit erfreuen, während gegen industrielle Erzeugnisse auf diesen Gebieten - sei es auch zu Unrecht - Vorbehalte bestehen; industriell erzeugte Nahrungsmittel gelten vielfach als künstlich, nämlich unter Verwendung chemischer Substanzen hergestellt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/02/09 4 Ob 414/87

Veröff: SZ 61/22 = JBl 1988,651 = ern 1989,177 = ÖBl 1988,126

TE OGH 1990/10/09 4 Ob 121/90

Vgl auch; Beisatz: Treibgas F22-Ozonschutz. (T1) Veröff: SZ 63/168

TE OGH 1990/10/09 4 Ob 132/90

Vgl auch; Veröff: GRURInt 1991,746 = ÖBl 1991,77

Rechtssatznummer

RS0078468