Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077979

Entscheidungsdatum

09.02.1988

Geschäftszahl

4Ob2/88; 17Ob25/08p; 4Ob63/18w

Norm

UWG §1 D1i

Rechtssatz

Es verstößt gegen Paragraph eins, UWG, dem Kunden eine andere als die verlangte Ware, Marke oder Leistung zu unterschieben. Ein solches "Unterschieben" liegt vor, wenn der Kaufentschluss des Kunden auf eine bestimmte Ware oder Leistung gerichtet ist, der Verkäufer scheinbar diesem Wunsch entspricht, in Wirklichkeit aber etwas ganz anderes in Hoffnung liefert, der Kunde werde den Unterschied nicht merken oder sich mit der ihm aufgedrängten Ware abfinden. Ein solches Verhalten widerspricht dem Wahrheitsgrundsatz, unterfällt aber, da es keine "Angabe" im Sinne des Paragraph 2, UWG ist, der Generalklausel des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-02-09 4 Ob 2/88

Veröff: ÖBl 1989,99

TE OGH 2008-10-14 17 Ob 25/08p

Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, UWG in der Fassung UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0124127. (T3); Veröff: SZ 2008/154

TE OGH 2018-04-19 4 Ob 63/18w

Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077979