OGH
RS0077979
09.02.1988
4Ob2/88; 17Ob25/08p; 4Ob63/18w
UWG §1 D1i
Es verstößt gegen Paragraph eins, UWG, dem Kunden eine andere als die verlangte Ware, Marke oder Leistung zu unterschieben. Ein solches "Unterschieben" liegt vor, wenn der Kaufentschluss des Kunden auf eine bestimmte Ware oder Leistung gerichtet ist, der Verkäufer scheinbar diesem Wunsch entspricht, in Wirklichkeit aber etwas ganz anderes in Hoffnung liefert, der Kunde werde den Unterschied nicht merken oder sich mit der ihm aufgedrängten Ware abfinden. Ein solches Verhalten widerspricht dem Wahrheitsgrundsatz, unterfällt aber, da es keine "Angabe" im Sinne des Paragraph 2, UWG ist, der Generalklausel des Paragraph eins, UWG.
TE OGH 1988-02-09 4 Ob 2/88
Veröff: ÖBl 1989,99
TE OGH 2008-10-14 17 Ob 25/08p
Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, UWG in der Fassung UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0124127. (T3); Veröff: SZ 2008/154
TE OGH 2018-04-19 4 Ob 63/18w
Auch; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077979