OGH
RS0099095
25.03.2025
13Os136/87; 14Os61/23m
StPO §281 Abs1 Z1
Hat der Vorsitzende des Schöffensenats eingangs der Hauptverhandlung in einer auch für den Nichtigkeitswerber wahrnehmbaren Weise angeordnet, den (hiezu von vornherein bestimmten) Ersatzschöffen im Protokoll ausdrücklich als solchen zu bezeichnen, so liegt allein in einer (unüblichen) Platzwahl der Schöffen keine nicht gehörige Besetzung des Gerichtshofs, zumal die StPO für das schöffengerichtliche Verfahren eine bestimmte Sitzordnung der Laienrichter gar nicht vorschreibt.
TE OGH 1988-01-28 13 Os 136/87
Veröff: SSt 59/7
TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m
vgl; nur: Die StPO schreibt für das schöffengerichtliche Verfahren keine bestimmte Sitzordnung vor. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099095