Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0099095

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

13Os136/87; 14Os61/23m

Norm

StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Hat der Vorsitzende des Schöffensenats eingangs der Hauptverhandlung in einer auch für den Nichtigkeitswerber wahrnehmbaren Weise angeordnet, den (hiezu von vornherein bestimmten) Ersatzschöffen im Protokoll ausdrücklich als solchen zu bezeichnen, so liegt allein in einer (unüblichen) Platzwahl der Schöffen keine nicht gehörige Besetzung des Gerichtshofs, zumal die StPO für das schöffengerichtliche Verfahren eine bestimmte Sitzordnung der Laienrichter gar nicht vorschreibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-01-28 13 Os 136/87

Veröff: SSt 59/7

TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m

vgl; nur: Die StPO schreibt für das schöffengerichtliche Verfahren keine bestimmte Sitzordnung vor. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099095