OGH
RS0095618
25.03.2025
13Os136/87; 14Os33/89 (14Os86/89); 14Os96/05g; 13Os55/17p; 13Os8/19d; 11Os77/19m; 14Os130/23h; 14Os61/23m; 14Os61/23m
StGB §153 Abs1
Mit der Vermehrung von Passiven ist der Vermögensnachteil zugefügt und die Untreue vollendet.
TE OGH 1988-01-28 13 Os 136/87
Veröff: SSt 59/7
TE OGH 1989-11-22 14 Os 33/89
Vgl auch
TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g
Vgl; Beisatz: Zwar kann ein Vermögensnachteil iSd Paragraph 153, StGB auch schon durch Vermehrung der Passiva, also durch Eingehen einer Verbindlichkeit bewirkt werden, welche mit keinem Vorteil für den Machtgeber einhergeht. Bei Austauschverhältnissen ist aber der Schaden erst mit Erbringung des durch den nachteiligen Vertrag zu entrichtenden (solcherart überhöhten) Entgelts verwirklicht. Er bemisst sich nach der Differenz zwischen dem nach dem Bestanbot zu zahlenden Preis und dem nach dem nachteiligeren Anbot abgeführten Entgelt für die tatsächlich erbrachte (grundsätzlich werthältige) Leistung. (T1)
TE OGH 2017-10-11 13 Os 55/17p
Auch; Beisatz: Da der Kreditvertrag seit dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl römisch eins 2010/28 (nicht mehr als Realvertrag, sondern) als Konsensualvertrag konzipiert ist, entsteht die Verbindlichkeit auch bei solchen Verträgen nunmehr schon im Abschlusszeitpunkt. (T2)
TE OGH 2019-08-28 13 Os 8/19d
Auch; Beisatz: Auch bei Austauschverhältnissen (insoweit gegenteilig zu T1). (T3)
TE OGH 2019-10-08 11 Os 77/19m
TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h
vgl
TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m
vgl; Beisatz: Eintritt des Vermögensschadens durch eine Vermehrung der Passiven im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, womit die Verpflichtung des Machtgebers verbunden ist, das vereinbarte Entgelt zu entrichten. (T4)
TE OGH 2025-03-20 14 Os 61/23m
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095618