Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0095618

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

13Os136/87; 14Os33/89 (14Os86/89); 14Os96/05g; 13Os55/17p; 13Os8/19d; 11Os77/19m; 14Os130/23h; 14Os61/23m; 14Os61/23m

Norm

StGB §153 Abs1

Rechtssatz

Mit der Vermehrung von Passiven ist der Vermögensnachteil zugefügt und die Untreue vollendet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-01-28 13 Os 136/87

Veröff: SSt 59/7

TE OGH 1989-11-22 14 Os 33/89

Vgl auch

TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g

Vgl; Beisatz: Zwar kann ein Vermögensnachteil iSd Paragraph 153, StGB auch schon durch Vermehrung der Passiva, also durch Eingehen einer Verbindlichkeit bewirkt werden, welche mit keinem Vorteil für den Machtgeber einhergeht. Bei Austauschverhältnissen ist aber der Schaden erst mit Erbringung des durch den nachteiligen Vertrag zu entrichtenden (solcherart überhöhten) Entgelts verwirklicht. Er bemisst sich nach der Differenz zwischen dem nach dem Bestanbot zu zahlenden Preis und dem nach dem nachteiligeren Anbot abgeführten Entgelt für die tatsächlich erbrachte (grundsätzlich werthältige) Leistung. (T1)

TE OGH 2017-10-11 13 Os 55/17p

Auch; Beisatz: Da der Kreditvertrag seit dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl römisch eins 2010/28 (nicht mehr als Realvertrag, sondern) als Konsensualvertrag konzipiert ist, entsteht die Verbindlichkeit auch bei solchen Verträgen nunmehr schon im Abschlusszeitpunkt. (T2)

TE OGH 2019-08-28 13 Os 8/19d

Auch; Beisatz: Auch bei Austauschverhältnissen (insoweit gegenteilig zu T1). (T3)

TE OGH 2019-10-08 11 Os 77/19m

TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h

vgl

TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m

vgl; Beisatz: Eintritt des Vermögensschadens durch eine Vermehrung der Passiven im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, womit die Verpflichtung des Machtgebers verbunden ist, das vereinbarte Entgelt zu entrichten. (T4)

TE OGH 2025-03-20 14 Os 61/23m

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095618