Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049104

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Geschäftszahl

7Ob725/87; 2Ob540/95 (2Ob541/95); 1Ob252/97h; 2Ob296/98p; 10Ob60/00x; 10Ob317/00s; 2Ob55/01d; 2Ob100/01x; 7Ob323/01b; 1Ob198/03d; 6Ob4/06s; 10Ob18/08g; 3Ob154/08f; 7Ob189/09h; 3Ob20/12f; 7Ob184/12b; 3Ob211/13w; 2Ob131/14z; 10Ob18/15t; 2Ob164/16f; 2Ob129/20i; 6Ob147/21t; 7Ob171/21d; 9Ob76/22z; 5Ob40/23b; 8Ob54/24k; 7Ob79/24d; 4Ob186/25v; 3Ob86/26g

Norm

ABGB §279 in der Fassung SWRÄG 2006

ABGB §281 B

AußStrG 2005 §16 Abs1

AußStrG 2005 §31

ABGB §273 in der Fassung 2. ErwSchG

Rechtssatz

Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-01-21 7 Ob 725/87

TE OGH 1995-05-11 2 Ob 540/95

Vgl auch; Veröff: SZ 68/95

TE OGH 1997-08-27 1 Ob 252/97h

nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person. (T1)

TE OGH 1998-11-12 2 Ob 296/98p

nur T1

TE OGH 2000-04-04 10 Ob 60/00x

Auch

TE OGH 2000-11-14 10 Ob 317/00s

Beisatz: Ob es im konkreten Fall das Wohl eines Betroffenen erfordert, einen Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)

TE OGH 2001-03-15 2 Ob 55/01d

nur T1; Beisatz: Aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes besteht die Verpflichtung der Gerichte, nachzuforschen, ob eine solche Person vorhanden ist. (T3)

TE OGH 2001-11-29 2 Ob 100/01x

Vgl auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. (T4)

Veröff: SZ 74/189

TE OGH 2002-03-13 7 Ob 323/01b

Auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person. (T5)

Beisatz: Die in Paragraph 281, Absatz eins, ABGB auch angeordnete Bestellung des bisherigen gesetzlichen Vertreters zum Sachwalter einer minderjährigen behinderten Person hat keinen Anwendungsbereich mehr, weil nach §273 Absatz eins, ABGB in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 74, KindRÄG 2001 das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft auf volljährige behinderte Personen beschränkt ist. (T6)

TE OGH 2003-12-16 1 Ob 198/03d

nur T1; Beisatz: Dass es das Wohl des Behinderten erfordere, gerade und primär einen "Vereinssachwalter" zu bestellen, ist-vom Erfordernis ganz besonderer Fähigkeiten der vorgeschlagenen Person abgesehen-kaum denkbar. Hier: entsprechend dem geltenden Untersuchungsgrundsatz ist vorerst durch Erhebungen die Eignung der Mutter als Sachwalterin ins Klare zu setzen. (T7)

TE OGH 2006-01-26 6 Ob 4/06s

Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T8)

TE OGH 2008-04-01 10 Ob 18/08g

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/37

TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f

Vgl; Beisatz: Um den grundsätzlich zum Sachwalter zu bestellenden nahen Angehörigen übergehen zu können, müssen mögliche Interessenkollisionen wahrscheinlich sein. (T9)

TE OGH 2009-09-30 7 Ob 189/09h

Vgl

TE OGH 2012-03-14 3 Ob 20/12f

Vgl auch; Beis wie T9

TE OGH 2012-11-14 7 Ob 184/12b

Auch; Beis auch wie T3

TE OGH 2013-11-28 3 Ob 211/13w

Auch

TE OGH 2015-02-18 2 Ob 131/14z

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2015-03-24 10 Ob 18/15t

Vgl auch; Beis wie T9

TE OGH 2016-12-19 2 Ob 164/16f

Auch; nur: Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. (T10);

Beis wie T9

TE OGH 2020-09-17 2 Ob 129/20i

Vgl; Beis wie T9

TE OGH 2021-09-14 6 Ob 147/21t

nur T10; Beis wie T9

TE OGH 2022-01-26 7 Ob 171/21d

Vgl; Beis wie T9

TE OGH 2022-11-17 9 Ob 76/22z

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Erwachsenenvertreter. (T11)

TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b

Beisatz: Hier: Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters im Rekursverfahren (Rechtsanwalt aufgrund familiärer Konflikte und erforderlicher Rechtskenntnisse). (T12)

Anmerkung, Paragraph 274, ABGB in der Fassung 2. ErwSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,.

TE OGH 2024-05-22 8 Ob 54/24k

vgl; Beisatz wie T9

Beisatz: Es sind konkrete Feststellungen über objektive, eine Interessenkollision oder sonstige Nichteignung plausibel begründende Umstände zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz die Bestellung mehrerer - auch gesetzlicher und gerichtlicher - Erwachsenenvertreter nebeneinander für jeweils verschiedene Wirkungsbereiche zulässt. (T13); Beisatz wie T10

TE OGH 2024-10-23 7 Ob 79/24d

Beisatz wie T9; Beisatz wie T10

Beisatz: Bei bestehenden Hinweisen auf solche Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts. (T14)

Beisatz: hier: Ausschluss der Kinder hinsichtlich der Wohnortbestimmung und im Verfahren gegen die Lebensgefährtin des Betroffenen aufgrund vorliegender Interessenkollision. (T15)

TE OGH 2026-01-28 4 Ob 186/25v

Beisatz wie T14

TE OGH 2026-06-23 3 Ob 86/26g

nur T10

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049104