OGH
RS0049104
23.06.2026
7Ob725/87; 2Ob540/95 (2Ob541/95); 1Ob252/97h; 2Ob296/98p; 10Ob60/00x; 10Ob317/00s; 2Ob55/01d; 2Ob100/01x; 7Ob323/01b; 1Ob198/03d; 6Ob4/06s; 10Ob18/08g; 3Ob154/08f; 7Ob189/09h; 3Ob20/12f; 7Ob184/12b; 3Ob211/13w; 2Ob131/14z; 10Ob18/15t; 2Ob164/16f; 2Ob129/20i; 6Ob147/21t; 7Ob171/21d; 9Ob76/22z; 5Ob40/23b; 8Ob54/24k; 7Ob79/24d; 4Ob186/25v; 3Ob86/26g
ABGB §279 in der Fassung SWRÄG 2006
ABGB §281 B
AußStrG 2005 §16 Abs1
AußStrG 2005 §31
ABGB §273 in der Fassung 2. ErwSchG
Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
TE OGH 1988-01-21 7 Ob 725/87
TE OGH 1995-05-11 2 Ob 540/95
Vgl auch; Veröff: SZ 68/95
TE OGH 1997-08-27 1 Ob 252/97h
nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person. (T1)
TE OGH 1998-11-12 2 Ob 296/98p
nur T1
TE OGH 2000-04-04 10 Ob 60/00x
Auch
TE OGH 2000-11-14 10 Ob 317/00s
Beisatz: Ob es im konkreten Fall das Wohl eines Betroffenen erfordert, einen Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
TE OGH 2001-03-15 2 Ob 55/01d
nur T1; Beisatz: Aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes besteht die Verpflichtung der Gerichte, nachzuforschen, ob eine solche Person vorhanden ist. (T3)
TE OGH 2001-11-29 2 Ob 100/01x
Vgl auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. (T4)
Veröff: SZ 74/189
TE OGH 2002-03-13 7 Ob 323/01b
Auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person. (T5)
Beisatz: Die in Paragraph 281, Absatz eins, ABGB auch angeordnete Bestellung des bisherigen gesetzlichen Vertreters zum Sachwalter einer minderjährigen behinderten Person hat keinen Anwendungsbereich mehr, weil nach §273 Absatz eins, ABGB in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 74, KindRÄG 2001 das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft auf volljährige behinderte Personen beschränkt ist. (T6)
TE OGH 2003-12-16 1 Ob 198/03d
nur T1; Beisatz: Dass es das Wohl des Behinderten erfordere, gerade und primär einen "Vereinssachwalter" zu bestellen, ist-vom Erfordernis ganz besonderer Fähigkeiten der vorgeschlagenen Person abgesehen-kaum denkbar. Hier: entsprechend dem geltenden Untersuchungsgrundsatz ist vorerst durch Erhebungen die Eignung der Mutter als Sachwalterin ins Klare zu setzen. (T7)
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 4/06s
Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T8)
TE OGH 2008-04-01 10 Ob 18/08g
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/37
TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f
Vgl; Beisatz: Um den grundsätzlich zum Sachwalter zu bestellenden nahen Angehörigen übergehen zu können, müssen mögliche Interessenkollisionen wahrscheinlich sein. (T9)
TE OGH 2009-09-30 7 Ob 189/09h
Vgl
TE OGH 2012-03-14 3 Ob 20/12f
Vgl auch; Beis wie T9
TE OGH 2012-11-14 7 Ob 184/12b
Auch; Beis auch wie T3
TE OGH 2013-11-28 3 Ob 211/13w
Auch
TE OGH 2015-02-18 2 Ob 131/14z
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2015-03-24 10 Ob 18/15t
Vgl auch; Beis wie T9
TE OGH 2016-12-19 2 Ob 164/16f
Auch; nur: Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. (T10);
Beis wie T9
TE OGH 2020-09-17 2 Ob 129/20i
Vgl; Beis wie T9
TE OGH 2021-09-14 6 Ob 147/21t
nur T10; Beis wie T9
TE OGH 2022-01-26 7 Ob 171/21d
Vgl; Beis wie T9
TE OGH 2022-11-17 9 Ob 76/22z
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Erwachsenenvertreter. (T11)
TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b
Beisatz: Hier: Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters im Rekursverfahren (Rechtsanwalt aufgrund familiärer Konflikte und erforderlicher Rechtskenntnisse). (T12)
Anmerkung, Paragraph 274, ABGB in der Fassung 2. ErwSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,.
TE OGH 2024-05-22 8 Ob 54/24k
vgl; Beisatz wie T9
Beisatz: Es sind konkrete Feststellungen über objektive, eine Interessenkollision oder sonstige Nichteignung plausibel begründende Umstände zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz die Bestellung mehrerer - auch gesetzlicher und gerichtlicher - Erwachsenenvertreter nebeneinander für jeweils verschiedene Wirkungsbereiche zulässt. (T13); Beisatz wie T10
TE OGH 2024-10-23 7 Ob 79/24d
Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
Beisatz: Bei bestehenden Hinweisen auf solche Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts. (T14)
Beisatz: hier: Ausschluss der Kinder hinsichtlich der Wohnortbestimmung und im Verfahren gegen die Lebensgefährtin des Betroffenen aufgrund vorliegender Interessenkollision. (T15)
TE OGH 2026-01-28 4 Ob 186/25v
Beisatz wie T14
TE OGH 2026-06-23 3 Ob 86/26g
nur T10
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049104