Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.1988

Geschäftszahl

1Ob699/87

Norm

HGB §56;

Rechtssatz

Die Rücknahme bemängelter Ware durch den in einem für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten offenen Lager Angestellten bedeutet keine Anerkennung von Mängeln. Die bemängelte Ware gilt dann zwar als zurückgeliefert, aber nicht als zurückgenommen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/01/20 1 Ob 699/87

Rechtssatznummer

RS0061241