OGH
RS0078075
19.01.1988
4Ob381/87; 4Ob102/91; 4Ob22/99k; 4Ob323/99z; 4Ob47/00s; 4Ob121/02a; 4Ob195/02h; 4Ob246/02h; 4Ob63/18w
UWG §1 D1g; UWG §1 D2d
Nicht schon aus der Unentgeltlichkeit bzw der Dauer des unentgeltlichen Verteilens einer Ware für sich allein darf auf die Gewöhnung der Beschenkten und die damit verbundenen Neigung, künftighin aus Bequemlichkeit von der unbeeiflußten Prüfung des Angebotes der Mitbewohner abzusehen, geschlossen werden; im allgemeinen wird wohl die Qualität der Konkurrenzprodukte den Ausschlag dafür geben, ob deren Absatz durch das Verteilen von Gratisware auf Dauer wesentlich beeinflußt werden kann. Bei Tageszeitungsnehmer können zwar Leitartikel, Kolumnen und Serien einen solchen Gewöhnungseffekt herbeiführen; umgekehrt bieten häufig auch die Schlagzeilen der Titelseiten einen unmittelbaren Kaufanreiz. Eine Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder eine Gewöhnung des Publikums durch das Gratisverteilen einer Tageszeitung kann daher nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden.
TE OGH 1988-01-19 4 Ob 381/87
Veröff: SZ 61/5 = WBl 1988,195 = MR 1988,56 (Korn) = ÖBl 1988,69
TE OGH 1991-11-19 4 Ob 102/91
Auch; nur: Eine Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder eine Gewöhnung des Publikums durch das Gratisverteilen einer Tageszeitung kann daher nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden. (T1)
TE OGH 1999-02-04 4 Ob 22/99k
Vgl auch; nur: Eine Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung kann daher nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden. (T2)
TE OGH 1999-12-14 4 Ob 323/99z
auch; nur T2
TE OGH 2000-03-14 4 Ob 47/00s
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2002-07-16 4 Ob 121/02a
Auch; nur T1
TE OGH 2002-09-24 4 Ob 195/02h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Gratisverteilung einer Wochenzeitung durch drei Monate hindurch ist im Sinne des Paragraph eins, UWG dann sittenwidrig, wenn damit die Gefahr der Marktverstopfung verbunden ist. (T3)
TE OGH 2002-12-17 4 Ob 246/02h
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gratisvorführung von Filmen während weniger Wochen in den Sommermonaten - keine Gefahr der Behinderung. (T4); Beisatz: Dass es grundsätzlich verboten wäre, Filme vorzuführen, ohne ein Eintrittsgeld zu verlangen, kann dem Lichtschauspielgesetz nicht entnommen werden; ist nicht schlechthin sittenwidrig im Sinn des §1UWG. (T5)
TE OGH 2018-04-19 4 Ob 63/18w
Auch; nur T1; nur T2
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078075