Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084609

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Geschäftszahl

9ObS30/87; 10ObS359/01v; 10ObS79/07a; 10ObS15/21k

Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Befinden sich in einem Haus neben nur dem betrieblichen Bereich und nur dem persönlichen Bereich zuzuzählenden Räumen auch gemischt genutzte Räume, so beginnt der Versicherungsschutz, wenn der rein persönliche Bereich verlassen wird und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-01-13 9 ObS 30/87

Veröff: ZAS 1989/2 S 14 (Gitter)

TE OGH 2001-11-13 10 ObS 359/01v

TE OGH 2007-10-09 10 ObS 79/07a

Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für Rückweg von der Toilette ins überwiegend für Betriebszwecke genützte Obergeschoss. (T1)

TE OGH 2021-04-27 10 ObS 15/21k

vergleiche aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T2)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/41

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084609