Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.01.1988

Geschäftszahl

4Ob315/86

Norm

AÖSp §39;

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Die Bezeichnung "SVS - Spezialist" verstößt gegen Paragraph 2, UWG, wenn der als "Versicherungsmakler" auftretende Werbende über die bloße Beratung hinaus nicht auch in der Lage ist, solche Versicherungsverträge anzubieten oder doch zu vermitteln.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/01/12 4 Ob 315/86

Rechtssatznummer

RS0049538