Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0093099

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Geschäftszahl

12Os70/87 (12Os71/87); 11Os175/97; 13Os82/02; 12Os40/16y; 14Os130/18a; 12Os112/21v; 14Os111/21m; 15Os38/22k

Norm

StGB §92 Abs1

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-12-17 12 Os 70/87

TE OGH 1998-01-27 11 Os 175/97

TE OGH 2002-10-16 13 Os 82/02

Auch

TE OGH 2016-06-16 12 Os 40/16y

TE OGH 2019-01-29 14 Os 130/18a

Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB setzt den Eintritt weiterer Tatfolgen – etwa eines (die Tat überdauernden) Schadens an der psychischen Gesundheit – nicht voraus. (T1)

TE OGH 2021-11-18 12 Os 112/21v

Vgl

TE OGH 2021-11-16 14 Os 111/21m

TE OGH 2023-03-08 15 Os 38/22k

vgl; Beisatz: Hier nur: Körperliche oder seelische Qualen sind Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093099