OGH
RS0093099
08.03.2023
12Os70/87 (12Os71/87); 11Os175/97; 13Os82/02; 12Os40/16y; 14Os130/18a; 12Os112/21v; 14Os111/21m; 15Os38/22k
StGB §92 Abs1
Der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.
TE OGH 1987-12-17 12 Os 70/87
TE OGH 1998-01-27 11 Os 175/97
TE OGH 2002-10-16 13 Os 82/02
Auch
TE OGH 2016-06-16 12 Os 40/16y
TE OGH 2019-01-29 14 Os 130/18a
Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB setzt den Eintritt weiterer Tatfolgen – etwa eines (die Tat überdauernden) Schadens an der psychischen Gesundheit – nicht voraus. (T1)
TE OGH 2021-11-18 12 Os 112/21v
Vgl
TE OGH 2021-11-16 14 Os 111/21m
TE OGH 2023-03-08 15 Os 38/22k
vgl; Beisatz: Hier nur: Körperliche oder seelische Qualen sind Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093099