Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009660

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Geschäftszahl

3Ob155/87; 3Ob94/90; 4Ob537/91; 3Ob541/91; 8Ob547/93; 4Ob529/94; 1Ob221/99b; 3Ob70/00s; 9Ob65/01a; 5Ob88/01d; 3Ob61/01v; 5Ob236/02w; 4Ob16/04p; 9Ob116/04f; 3Ob27/09f; 10Ob81/11a; 8Ob44/19g; 5Ob101/24z; 8Ob118/24x

Norm

ABGB §97

ABGB §1295 IIf7e

Rechtssatz

Paragraph 97, ABGB schafft in erster Linie nur einen Unterlassungs- und allenfalls auch Leistungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ausnahmsweise kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. Primär besteht dann dessen Verpflichtung zur Naturalrestitution.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-12-16 3 Ob 155/87

Veröff: SZ 60/281 = EvBl 1988/57 S 305

TE OGH 1990-09-16 3 Ob 94/90

Veröff: JBl 1991,719

TE OGH 1991-06-18 4 Ob 537/91

Veröff: WoBl 1993,25 = EFSlg 28/8

TE OGH 1991-12-18 3 Ob 541/91

nur: Kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. Primär besteht dann dessen Verpflichtung zur Naturalrestitution. (T1) Veröff: JBl 1992,704 = WoBl 1993,26

TE OGH 1993-12-16 8 Ob 547/93

Auch; nur T1

TE OGH 1994-05-31 4 Ob 529/94

auch:

TE OGH 2000-01-25 1 Ob 221/99b

Auch

TE OGH 2001-02-26 3 Ob 70/00s

Auch; nur T1; Beisatz: Der rechtswidrig und schuldhaft verursachte und daher zu ersetzende Schaden bestünde dann darin, dass der Ehemann sein Verfügungsrecht über die Ehewohnung verloren hat, was der Berücksichtigung der Wohnung im Aufteilungsverfahren entgegensteht. (T2)

TE OGH 2001-04-11 9 Ob 65/01a

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2001-05-29 5 Ob 88/01d

Auch; Beisatz: Nur ausnahmsweise besteht eine Schadenersatzpflicht auch des Dritten, wenn die Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte gegeben ist (MietSlg 39.004 = JBl 1987, 518). (T3)

TE OGH 2001-07-11 3 Ob 61/01v

Auch

TE OGH 2002-11-05 5 Ob 236/02w

Vgl; nur: Ausnahmsweise kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. (T4); Beisatz: Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte. (T5)

TE OGH 2004-02-10 4 Ob 16/04p

Vgl; Beisatz: Nicht nur doloses Zusammenwirken führt zu einem Schadenersatzanspruch. (T6); Beisatz: Es reicht, wenn dem Dritten bekannt ist, dass der nicht verfügungsbefugte Ehegatte über keine andere Wohnung verfügt. (T7)

TE OGH 2004-11-17 9 Ob 116/04f

Vgl auch

TE OGH 2009-03-25 3 Ob 27/09f

TE OGH 2011-08-30 10 Ob 81/11a

Auch; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist. (T8)

TE OGH 2020-05-18 8 Ob 44/19g

TE OGH 2024-08-08 5 Ob 101/24z

TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009660